Lästigkeitsprämien für nachrangige Grundpfandgläubiger

LG Regensburg Urteil v. 21.09.2009 4 O 1442/09
OLG Schleswig  Beschluss v. 23.02.2011 5 W 8/11

Mit den Entscheidungen wird der verbreiteten Praxis von Grundschuldgläubigern entgegen gewirkt, im Falle einer in der Insolvenz des Grundstückseigentümers stattfindenden freihändigen Veräußerung des Grundstücks teils hohe sog. „Lästigkeitsprämien“ zu fordern und damit die Verwertung zu untergraben.

Die Gerichte haben entschieden, dass dem Insolvenzgläubiger ausnahmsweise aus § 242 BGB in Verbindung mit dem Sicherungsvertrag ein fälliger  Anspruch gegen den Grundschulgläubiger auf Rückgewähr der Grundschuld ( nebst Erteilung der Löschungsbewilligung und Herausgabe des Grundschuldbriefes) zusteht. Dies soll dann der Fall sein, wenn feststeht, dass der betroffene Grundpfandrechtsinhaber wegen anderweitiger Belastungen des Grundstücks sein Recht nicht mehr verwirklichen kann.

Nichtanzeige eines Wohnsitzwechsels als Versagungsgrund der Restschuldbefreiung

AG Charlottenburg Beschluss vom 14.09.2011 – 36 c IN 3726/09

Die Restschuldbefreiung ist nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat und ein Gläubiger im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung  beantragt. Des Weiteren müssen die Voraussetzungen gemäß § 290 Abs. 2 InsO glaubhaft gemacht werden.

Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung

Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen.

1.Teil

Mit diesem Gesetzentwurf soll eine Vorgabe des Koalitionsvertrages umgesetzt werden, wonach die Dauer der Restschuldbefreiung von derzeit 6 auf 3 Jahre halbiert werden soll.

Die aktuelle Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von 6 Jahren ist seit der Einführung im Jahr 1999 umstritten und im Vergleich mit europäischen Regelungen verhältnismäßig lange.

Durch eine Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll insbesondere Unternehmensgründern nach einem Fehlstart zügig eine zweite Chance eröffnet werden und den Schuldnern Anreize geboten werden, sich in besonderem Maße um eine Befriedigung der gegen ihn bestehenden Forderungen zu bemühen.