Strafrechtliches Urteil als Versagungsgrund für eine Restschuldbefreiung

Wie und wann können Gläubiger gegenüber dem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners ein strafrechtliches Urteil bezüglich einer Insolvenzstraftat als Versagungsgrund anführen?

(1) Grundsätzlich kann dem Antrag stellenden Schuldner die gewünschte Restschuldbefreiung nur dann verweigert werden, wenn der Schlusstermin durchgeführt wurde und eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat bis zum Ende des Schlusstermins in Rechtskraft erwachsen ist.

(2) Ferner ist eine Versagung innerhalb der Wohlverhaltensperiode ausschließlich möglich, wenn die Verurteilung bis spätestens zum Ende der Abtretungslaufzeit rechtskräftig geworden ist.

Freigabe der Tätigkeit aus selbstständiger Arbeit während der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter

Zählt freigegebenes Vermögen nach Insolvenzeröffnung aus selbstständiger Tätigkeit zu vorher abgetretenen Forderungen oder stehen diese Ansprüche im Eigentum des Insolvenzschuldners?

Wurden Forderungen (künftige) abgetreten und wird über das Vermögen des Schuldners die Insolvenz eröffnet, so sind neu entstandene Forderungen, wenn der Verwalter das Vermögen und neue Ansprüche aus selbstständiger Arbeit freigibt, nicht im Eigentum des Insolvenzschuldners.

Vorliegend begehrt der Kläger die Feststellung Eigentümer der seit der Insolvenzeröffnung erworbenen Forderungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zu sein.