Greift die insolvenzrechtliche Dreijahressperrfrist für Anträge auch bei einer Abweisung mangels Masse ein?
Wurde der Schuldner nach Antragsstellung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch einen seiner Gläubiger bis zu der Entscheidung vom Insolvenzgericht ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten belehrt und stellt er bis zum gesetzten Fristablauf keine Anträge, so ist es für ihn erst nach Ablauf der Sperrfrist (drei Jahre) möglich, erneut Anträge bezüglich einer Insolvenzeröffnung, eines Restschuldbefreiungsverfahrens oder einer Stundung von Verfahrenskosten zu stellen. Dieser Grundsatz gilt regelmäßig auch dann, wenn der gestellte Antrag wegen fehlender Masse abgewiesen wurde.