Ist bei einem zwölfjährigen Insolvenzverfahren über einen Restschuldbefreiungsantrag zu entscheiden, wenn das Verfahren noch andauert?
Grundsätzlich ist über eine Restschuldbefreiung zu entscheiden, wenn das Insolvenzverfahren vor dem 1.12.2001 eröffnet worden ist und zwölf Jahre seitdem vergangen sind.
Im vorliegenden Fall wurde seitens des Insolvenzschuldners am 18.2.1999 beantragt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Ferner wurde Restschuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzverfahren wurde am 4.03.1999 eröffnet und ein Verwalter wurde bestellt. Im Oktober des Jahres 2010 beantragte der Insolvenzschuldner eine vorzeitige Restschuldbefreiung zu gewähren. Das Verfahren dauerte zu diesem Zeitpunkt noch an.