Der Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 13 InsO

Die Reform der Insolvenzordnung hatte zum Ziel, die Sanierung von insolventen Unternehmen zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollte auch der rechtzeitige Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gefördert werden.

Mit dem neuen § 13 InsO sind seit dem 01.03.2012 neue Regelungen für den Eigenantrag geschaffen worden. Danach ist das Stellen eines Eigenantrages jedoch erheblich komplizierter geworden.

Lästigkeitsprämien für nachrangige Grundpfandgläubiger

LG Regensburg Urteil v. 21.09.2009 4 O 1442/09
OLG Schleswig  Beschluss v. 23.02.2011 5 W 8/11

Mit den Entscheidungen wird der verbreiteten Praxis von Grundschuldgläubigern entgegen gewirkt, im Falle einer in der Insolvenz des Grundstückseigentümers stattfindenden freihändigen Veräußerung des Grundstücks teils hohe sog. „Lästigkeitsprämien“ zu fordern und damit die Verwertung zu untergraben.

Die Gerichte haben entschieden, dass dem Insolvenzgläubiger ausnahmsweise aus § 242 BGB in Verbindung mit dem Sicherungsvertrag ein fälliger  Anspruch gegen den Grundschulgläubiger auf Rückgewähr der Grundschuld ( nebst Erteilung der Löschungsbewilligung und Herausgabe des Grundschuldbriefes) zusteht. Dies soll dann der Fall sein, wenn feststeht, dass der betroffene Grundpfandrechtsinhaber wegen anderweitiger Belastungen des Grundstücks sein Recht nicht mehr verwirklichen kann.

Nichtanzeige eines Wohnsitzwechsels als Versagungsgrund der Restschuldbefreiung

AG Charlottenburg Beschluss vom 14.09.2011 – 36 c IN 3726/09

Die Restschuldbefreiung ist nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat und ein Gläubiger im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung  beantragt. Des Weiteren müssen die Voraussetzungen gemäß § 290 Abs. 2 InsO glaubhaft gemacht werden.