Neue Regelungen für Konzerninsolvenzen ab dem 21. April 2018

Am 21. April 2018 tritt das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen in Kraft. Dieses soll die Insolvenzverfahren innerhalb eines Konzerns erleichtern und untereinander abstimmen.

Bisher ist das Insolvenzrecht auf Insolvenzverfahren einzelner Rechtsträger ausgelegt. Wenn innerhalb eines Konzerns mehrere Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, muss für jedes Unternehmen gesondert ein Insolvenzgericht bestimmt und ein Insolvenzverwalter bestellt werden. Dies kann zu Problemen führen, wenn die Unternehmen aufgrund der Konzernstruktur wirtschaftlich verflochten sind, aber die verschiedenen Insolvenzverwalter sich nicht absprechen und verschiedene Strategien verfolgen. Bislang besteht keine Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter.

Wann kann eine Restschuldbefreiung in Altverfahren erteilt werden? Gibt es eine Zeitgrenze? Welchen Einfluss hat der Umstand, ob das Verfahren noch andauert?

Ist bei einem zwölfjährigen Insolvenzverfahren über einen Restschuldbefreiungsantrag zu entscheiden, wenn das Verfahren noch andauert?

Grundsätzlich ist über eine Restschuldbefreiung zu entscheiden, wenn das Insolvenzverfahren vor dem 1.12.2001 eröffnet worden ist und zwölf Jahre seitdem vergangen sind.

Im vorliegenden Fall wurde seitens des Insolvenzschuldners am 18.2.1999 beantragt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Ferner wurde Restschuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzverfahren wurde am 4.03.1999 eröffnet und ein Verwalter wurde bestellt. Im Oktober des Jahres 2010 beantragte der Insolvenzschuldner eine vorzeitige Restschuldbefreiung zu gewähren. Das Verfahren dauerte zu diesem Zeitpunkt noch an.

Wann hat ein Schuldner das Recht, der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu widersprechen?

Kann ein Schuldner einer Anordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung widersprechen? Gibt es Besonderheiten, wenn der Widerspruch vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt?

Grundsätzlich ist es Schuldnern möglich, gegen Anordnungen zur Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen Widerspruch einzulegen. Ein solcher Widerspruch darf nicht abgewiesen werden, wenn das Insolvenzverfahren noch läuft. Bei der Beurteilung ist es unerheblich, ob der Widerspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben wurde oder davor.

Pflicht zum Insolvenzantrag ausgesetzt

Folgende Meldung knüpft an den arbeitsrechtlichen Beitrag vom 15. August 2013 zum Thema Hochwasser an.

Ein von der Bundesregierung neubeschlossenes Gesetz sieht vor, dass bis zum 31.12.2013 die Insolvenzantragspflicht für Firmen ausgesetzt wird, die durch das Hochwasser bedingt in die Insolvenzlage geraten sind.

Eine Aussetzung der Pflicht ist in den folgenden Fällen vorgesehen:
In den Fällen, in denen die Insolvenzlage durch Entschädigungsleistungen oder Versicherungszahlungen oder durch Sanierungs- oder Finanzierungshilfen beseitigt werden kann.

Wirksamkeit einer Kündigung des Insolvenzverwalters auch gegenüber weiteren Mietern

Kann ein Insolvenzverwalter Mietverträge des insolventen Mieters kündigen? Wirkt eine solche Kündigung auch gegenüber Mitmietern?

Grundsätzlich kann ein Insolvenzverwalter Mietverträge kündigen und somit das Mietverhältnis aufheben. Ein Mietverhältnis ist auch dann wirksam beendet, wenn Mitmieter da sind. Kündigungen des Insolvenzverwalters entfalten ihre Wirksamkeit in einer solchen Konstellation einheitlich.

Vorliegend hatte der Vermieter mit dem nunmehr insolventen Mieter einen Mietvertrag geschlossen, in den ein weiterer Mieter eintrat. Nach der Kündigung des Mietverhältnisses durch den Insolvenzverwalter nahm der Vermieter den Mitmieter auf Zahlung der folgenden Mieten in Anspruch.