Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers

Welche Folgen resultieren, wenn ein Arbeitnehmer sowohl Mitarbeiter als auch Kunden zum Nachteil seines Arbeitgebers abwirbt? Gibt es Besonderheiten bei eröffneter Insolvenz?

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer bei bestehendem Arbeitsverhältnis weder Mitarbeiter, noch Kunden abwerben. Dies trifft auch in Fällen zu, in denen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und eine Stilllegung des Betriebes zu erwarten ist. Aus einer solchen Verletzung der Treueverhältnisse können Schadensersatzansprüche begründet werden.

Vorliegend streiten sich die Parteien um Schadensersatz und entgangenen Gewinn.

Neues Gesetz zur Restschuldbefreiung

Eine Gesetzesänderung, zu der der Bundesrat zugestimmt hat, sieht vor, dass das Restschuldverfahren bereits nach drei Jahren abgeschlossen sein kann.

Dies ermöglicht Verbrauchern und insolventen Unternehmern nach drei Jahren anstelle von sechs Jahren schuldenfrei zu sein.

Die beschlossenen Änderungen treten am 1. Juli 2014 in Kraft.

Ab da an gilt folgende Regelung:
Zum einen bleibt die bisherige sechs-Jahres-Grenze bestehen. Schafft der Schuldner es, die Verfahrenskosten zu tragen, ist eine Befreiung nach fünf Jahren möglich. Ist der Schuldner hingegen in der Lage sowohl die Verfahrenskosten als auch 35 % der Forderungen der Gläubiger innerhalb von drei Jahren zu bezahlen, so wird ihm die Restschuld erlassen.