Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung

Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen.

1.Teil

Mit diesem Gesetzentwurf soll eine Vorgabe des Koalitionsvertrages umgesetzt werden, wonach die Dauer der Restschuldbefreiung von derzeit 6 auf 3 Jahre halbiert werden soll.

Die aktuelle Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von 6 Jahren ist seit der Einführung im Jahr 1999 umstritten und im Vergleich mit europäischen Regelungen verhältnismäßig lange.

Durch eine Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll insbesondere Unternehmensgründern nach einem Fehlstart zügig eine zweite Chance eröffnet werden und den Schuldnern Anreize geboten werden, sich in besonderem Maße um eine Befriedigung der gegen ihn bestehenden Forderungen zu bemühen.

Zu diesem Zweck sieht der kürzlich veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz eine gestufte Verkürzung des Verfahrens vor.

Danach soll das Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig nach 3 Jahren beendet werden können, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb dieses Zeitraumes eine Mindestbefriedigungsquote von 25 % zu erfüllen. Erreicht der Schuldner die Mindestbefriedigung nicht, sind aber die Verfahrenskosten gedeckt, kann das Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig nach 5 Jahren beendet werden. Sind auch die Verfahrenskosten nicht gedeckt, verbleibt es bei der bisherigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von 6 Jahren.