Besteht die Möglichkeit, Ansprüche aus einer abgetretenen Lebensversicherung sowie Prämien als unentgeltliche Leistungen anzufechten?
Die abgetretenen Ansprüche aus einer Lebensversicherung sowie die auf Grund der Abtretungsvereinbarung weitergezahlten Prämien sind nicht als unentgeltliche Leistungen anfechtbar, wenn der Sicherungsnehmer nicht Zug-um-Zug oder wie vereinbart, später einem Dritten das Darlehen ausreicht. Die Entgeltlichkeit erfordert nicht, dass der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber gegenüber zur Gewährung des Darlehens an einen Dritten verpflichtet ist.