Erzwingungshaft während der Insolvenz, um Geldbußen nach dem OWiG durchzusetzen?

Ist es möglich, während des Insolvenzverfahrens eine Geldbuße, die nach § 96 des Ordnungswidrigkeitengesetzes verhängt wurde, mittels Erzwingungshaft durchzusetzen?

Grundsätzlich ist es während eines Insolvenzverfahrens nicht möglich Geldbußen, die gemäß § 96 OWiG verhängt wurden, durch Erzwingungshaft durchzusetzen. Dies gilt ebenfalls für Restschuldbefreiungsverfahren. Bei der Anordnung zur Erzwingungshaft, um Geldbußen durchzusetzen, handelt es sich um eine Einzelzwangsvollstreckung. Die Anordnung zur Erzwingungshaft stellt mithin eine unzulässige Maßnahme im Sinne der §§ 89, 294 InsO dar.

(LG Bochum, Beschl. v. 4.12.2012 – 9 Qs 86/12)

Mögliches Zurückbehaltungsrecht von fälligen Mieten?

Steht einem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht von fälligen Mieten zu, wenn der Vermieter die Mietkaution nicht insolvenzfest angelegt hat?

Grundsätzlich haben Mieter kein Recht zum Zurückbehalt der fälligen Miete, wenn diese vor Insolvenzeröffnung fällig geworden ist. Der Umstand, dass der Vermieter die Kaution nicht vertragsgemäß auf einem nicht insolvenzfesten Konto angelegt hat, ändert hieran nichts.

Vorliegend streiten die Parteien um fällige Miete. Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung der rückständigen Miete. Der Beklagte rechnet mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution auf. Ferner macht er als Gestaltungseinrede ein Zurückbehaltungsrecht geltend bis die Kaution auf ein auf seinen Namen lautendes Sonderkonto eingezahlt ist.