Nichtangabe unterhaltsberechtigter Gläubiger ist möglicher Versagungsgrund

AG Göttingen, Beschluss vom 14.9.2012 – 71 IK6/12 EIN

Das Gericht hat sich in seinem Beschluss mit der Frage beschäftigt, ob die Nichtangabe von unterhaltsberechtigten Gläubigern im Gläubiger – und Forderungsverzeichnis ein Verstoß gegen Offenbarungspflichten aus der hier einschlägigen Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 6 ebenso  darstellt und deshalb die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt werden kann.