AG Göttingen, Beschluss vom 14.9.2012 – 71 IK6/12 EIN
Das Gericht hat sich in seinem Beschluss mit der Frage beschäftigt, ob die Nichtangabe von unterhaltsberechtigten Gläubigern im Gläubiger – und Forderungsverzeichnis ein Verstoß gegen Offenbarungspflichten aus der hier einschlägigen Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 6 ebenso darstellt und deshalb die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt werden kann.