Wann hat ein Schuldner das Recht, der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu widersprechen?

Kann ein Schuldner einer Anordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung widersprechen? Gibt es Besonderheiten, wenn der Widerspruch vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt?

Grundsätzlich ist es Schuldnern möglich, gegen Anordnungen zur Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen Widerspruch einzulegen. Ein solcher Widerspruch darf nicht abgewiesen werden, wenn das Insolvenzverfahren noch läuft. Bei der Beurteilung ist es unerheblich, ob der Widerspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben wurde oder davor.

Im vorliegenden Fall schuldet die Schuldnerin der Gläubigerin eine Geldsumme. Die Gläubigerin betreibt deswegen die Zwangsvollstreckung in das Vermögen. Im August 2010 gab die Schuldnerin eine eidesstattliche Versicherung ab. Dies geschah durch den Geschäftsführer, der die Schuldnerin nach außen hin vertritt. Der Geschäftsführer war jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Handelsregister eingetragen. Daraufhin wollte die Gläubigerin im November 2010 die erneute Abgabe einer Erklärung durch den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer.

Die Schuldnerin sah sich zu der Abgabe nicht verpflichtet. Der Gerichtsvollzieher (der nur Vollstreckungsorgan ist) übergab die Akte dem Vollstreckungsgericht. In der Zwischenzeit wurde am 7.2.2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Das Vollstreckungsgericht sah den Widerspruch für berechtigt an, hatte zum Zeitpunkt des Beschlusses jedoch keinerlei Kenntnis von dem eröffneten Insolvenzverfahren.

Hiergegen richtete sich die erfolglose Beschwerde der Gläubigerin.

Das Verfahren wurde durch die Insolvenzeröffnung nicht gemäß § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen. Grundsätzlich ergibt sich die Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aus den §§ 807, 899 ff. ZPO.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Zwangsvollstreckung einzelner Gläubiger gem. § 89 InsO nicht möglich. Das Verbot der Zwangsvollstreckung erfasst auch die Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen.

Es kommt grundsätzlich bei der rechtlichen Beurteilung nicht darauf an, ob der Schuldner der Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens widersprochen hat. Ferner ist es irrelevant, ob der Antrag auf Abgabe einer Offenbarungsversicherung vor oder nach Eröffnung der Insolvenz gestellt wurde.

Bei dem Verbot der Zwangsvollstreckung des § 89 InsO handelt es sich um ein Vollstreckungshindernis. Dieses Hindernis ist von Amts wegen in Verfahren zu berücksichtigen. Das Verbot greift also von sich aus ein, ohne dass Anträge gestellt werden müssen.

(BGH, Beschl. v. 17.4.2013 – IX ZB 300/11)