LG Bonn, Beschluss vom 30.8.2012 – 6T 140/12
Das Landgericht Bonn beschäftigt sich in seinem Beschluss mit der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage, ob auch für andere Einkünfte als Arbeitseinkommen Stellung wie z.B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ein Pfändungsschutz bestehen kann. Maßgebliche Vorschrift ist § 850i ZPO.
In dem zu Grunde liegenden Fall wandte sich der Schuldner im Insolvenzverfahren dagegen, dass der Treuhänder erzielte Mieteinnahmen einziehen wollte. Die Mieteinnahmen seien bei der Berechnung des Existenzminimums durch die ARGE berücksichtigt worden. Im Falle der Einziehung der Mieteinnahmen sei daher das Existenzminimum bei Einziehung nicht mehr gewahrt.
Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung an der amtlichen Begründung zu der Vorschrift über Pfändungsschutzkonten, § 850k ZPO, sowie den Ausführungen der Bundesregierung zu Einwendungen des Bundesrats, der Anwendungsbereich des §§ 850i ZPO sei zu weit, orientiert.