LG Regensburg Urteil v. 21.09.2009 4 O 1442/09
OLG Schleswig Beschluss v. 23.02.2011 5 W 8/11
Mit den Entscheidungen wird der verbreiteten Praxis von Grundschuldgläubigern entgegen gewirkt, im Falle einer in der Insolvenz des Grundstückseigentümers stattfindenden freihändigen Veräußerung des Grundstücks teils hohe sog. „Lästigkeitsprämien“ zu fordern und damit die Verwertung zu untergraben.
Die Gerichte haben entschieden, dass dem Insolvenzgläubiger ausnahmsweise aus § 242 BGB in Verbindung mit dem Sicherungsvertrag ein fälliger Anspruch gegen den Grundschulgläubiger auf Rückgewähr der Grundschuld ( nebst Erteilung der Löschungsbewilligung und Herausgabe des Grundschuldbriefes) zusteht. Dies soll dann der Fall sein, wenn feststeht, dass der betroffene Grundpfandrechtsinhaber wegen anderweitiger Belastungen des Grundstücks sein Recht nicht mehr verwirklichen kann.
Aus dem Darlehensvertrag wie auch dem der Grundschuldbestellung zugrundeliegenden Sicherungsvertrag ergäben sich nebenvertragliche Schutz- und Treuepflichten. Dadurch seien die Vertragspartner zu einem dauerhaften und vertrauensvollen Zusammenwirken verbunden mit der Verpflichtung zur wechselseitigen Beachtung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen. Ein rücksichtsloses Vorgehen, wie die Forderung einer übermäßigen Lästigkeitsprämie könne das Bemühen um einen freihändigen Verkauf zunichte machen und eine Ersatzpflicht der handelnden Bank auslösen.