Erzwingungshaft während der Insolvenz, um Geldbußen nach dem OWiG durchzusetzen?

Ist es möglich, während des Insolvenzverfahrens eine Geldbuße, die nach § 96 des Ordnungswidrigkeitengesetzes verhängt wurde, mittels Erzwingungshaft durchzusetzen?

Grundsätzlich ist es während eines Insolvenzverfahrens nicht möglich Geldbußen, die gemäß § 96 OWiG verhängt wurden, durch Erzwingungshaft durchzusetzen. Dies gilt ebenfalls für Restschuldbefreiungsverfahren. Bei der Anordnung zur Erzwingungshaft, um Geldbußen durchzusetzen, handelt es sich um eine Einzelzwangsvollstreckung. Die Anordnung zur Erzwingungshaft stellt mithin eine unzulässige Maßnahme im Sinne der §§ 89, 294 InsO dar.

(LG Bochum, Beschl. v. 4.12.2012 – 9 Qs 86/12)