Zulässigkeit eines Insolvenzantrages nach Rücknahmefiktion des § 305 III, S.2 InsO

Ist es für einen Schuldner möglich, einen erneuten Insolvenzantrag oder Restschuldbefreiungsantrag zu stellen, obwohl die gesetzliche Rücknahmefiktion des § 305 Absatz 3, Satz 2 Insolvenzordnung (InsO) vorliegt?

Grundsätzlich entsteht keine dreijährige Sperrfrist für einen Schuldner auf Stellung eines neuen Insolvenzantrages oder Restschuldbefreiungsantrages nach dem Eingreifen der gesetzlichen Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3, S. 2 InsO, da dies der Rechtsordnung widerspricht.

Greift die gesetzliche Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3, S. 2 InsO, so kommt es zu keiner Sperrfrist. Der Schuldner ist nicht für die nächsten drei Jahre daran gehindert, einen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder zur Stundung von Verfahrenskosten zu stellen.

Bei der Vorschrift handelt es sich gerade nicht um eine Notfrist. Es soll gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuldner keine Möglichkeit zur Antragstellung hat. Somit ist es für Schuldner möglich, mittels vollständig ausgefülltem Antrag unter Einhaltung der Vorschriften und Formalien einen neuen Insolvenzantrag zu stellen.

Die hervorgerufene Sperrwirkung (3 Jahre) durch den § 290 Abs. 1, Nr. 3 InsO ist gerade nicht analog zu den vorliegenden Fällen des § 305 III, S.2 InsO. Mithin verbietet es sich, eine solche Sperrfrist anzuwenden. In denjenigen Fällen, in denen die gesetzliche Fiktion der Rücknahme greift, ist gerade noch kein Verfahren eröffnet. Ferner sind noch keine Kosten angefallen.

Bei dem § 305 III, S. 2 InsO handelt es sich um eine Vorschrift, die das Verfahren beschleunigen soll und der Vereinfachung dient. Hieraus folgt jedoch keine Sperrfrist.
(LG Düsseldorf, Bschl. v. 7.3.2013 – 25 T 130/13)