Mögliches Zurückbehaltungsrecht von fälligen Mieten?

Steht einem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht von fälligen Mieten zu, wenn der Vermieter die Mietkaution nicht insolvenzfest angelegt hat?

Grundsätzlich haben Mieter kein Recht zum Zurückbehalt der fälligen Miete, wenn diese vor Insolvenzeröffnung fällig geworden ist. Der Umstand, dass der Vermieter die Kaution nicht vertragsgemäß auf einem nicht insolvenzfesten Konto angelegt hat, ändert hieran nichts.

Vorliegend streiten die Parteien um fällige Miete. Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung der rückständigen Miete. Der Beklagte rechnet mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution auf. Ferner macht er als Gestaltungseinrede ein Zurückbehaltungsrecht geltend bis die Kaution auf ein auf seinen Namen lautendes Sonderkonto eingezahlt ist.

Möglichkeiten Bonuszahlungen in der Insolvenz einzuklagen

Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber neben einem festen Gehalt Bonuszahlungen?
Können diese durchgesetzt werden, wenn Ihr Arbeitgeber in die Insolvenz geht?

Grundsätzlich entsteht ein Anspruch auf Bonuszahlungen, der als Entgelt für geleistete Arbeit zu sehen ist, zeitanteilig in dem jeweiligen Bezugsjahr. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Fälligkeit erst nach dem Bezugsjahr eintritt. Forderungen, die vor der Insolvenz entstehen, stellen Insolvenzforderungen dar. Bei Ansprüchen nach Insolvenzeröffnung handelt es sich um Masseforderungen.

Notwendige Voraussetzungen um eine faktische Organstellung als Geschäftsführer zu begründen

Welche Kompetenzen und Handlungen können eine faktische Stellung als Geschäftsführer begründen?

Eine Position als faktischer Geschäftsführer liegt nicht schon dann vor, wenn der Betroffene einen größeren Einfluss als der ordentlich bestellte Geschäftsführer hat.
Vorliegend wurde ein Angeklagter vor dem Landgericht wegen Untreue verurteilt.
Das Landgericht sah den Angeklagten als faktischen Geschäftsführer einer GmbH, die in die Insolvenz ging.
Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg.

Anfechtung von abgetretenen Ansprüchen aus einer Lebensversicherung

Besteht die Möglichkeit, Ansprüche aus einer abgetretenen Lebensversicherung sowie Prämien als unentgeltliche Leistungen anzufechten?

Die abgetretenen Ansprüche aus einer Lebensversicherung sowie die auf Grund der Abtretungsvereinbarung weitergezahlten Prämien sind nicht als unentgeltliche Leistungen anfechtbar, wenn der Sicherungsnehmer nicht Zug-um-Zug oder wie vereinbart, später einem Dritten das Darlehen ausreicht. Die Entgeltlichkeit erfordert nicht, dass der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber gegenüber zur Gewährung des Darlehens an einen Dritten verpflichtet ist.

Nichtangabe unterhaltsberechtigter Gläubiger ist möglicher Versagungsgrund

AG Göttingen, Beschluss vom 14.9.2012 – 71 IK6/12 EIN

Das Gericht hat sich in seinem Beschluss mit der Frage beschäftigt, ob die Nichtangabe von unterhaltsberechtigten Gläubigern im Gläubiger – und Forderungsverzeichnis ein Verstoß gegen Offenbarungspflichten aus der hier einschlägigen Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 6 ebenso  darstellt und deshalb die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt werden kann.