Steht einem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht von fälligen Mieten zu, wenn der Vermieter die Mietkaution nicht insolvenzfest angelegt hat?
Grundsätzlich haben Mieter kein Recht zum Zurückbehalt der fälligen Miete, wenn diese vor Insolvenzeröffnung fällig geworden ist. Der Umstand, dass der Vermieter die Kaution nicht vertragsgemäß auf einem nicht insolvenzfesten Konto angelegt hat, ändert hieran nichts.
Vorliegend streiten die Parteien um fällige Miete. Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung der rückständigen Miete. Der Beklagte rechnet mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution auf. Ferner macht er als Gestaltungseinrede ein Zurückbehaltungsrecht geltend bis die Kaution auf ein auf seinen Namen lautendes Sonderkonto eingezahlt ist.