Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers

Welche Folgen resultieren, wenn ein Arbeitnehmer sowohl Mitarbeiter als auch Kunden zum Nachteil seines Arbeitgebers abwirbt? Gibt es Besonderheiten bei eröffneter Insolvenz?

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer bei bestehendem Arbeitsverhältnis weder Mitarbeiter, noch Kunden abwerben. Dies trifft auch in Fällen zu, in denen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und eine Stilllegung des Betriebes zu erwarten ist. Aus einer solchen Verletzung der Treueverhältnisse können Schadensersatzansprüche begründet werden.

Vorliegend streiten sich die Parteien um Schadensersatz und entgangenen Gewinn.

Neues Gesetz zur Restschuldbefreiung

Eine Gesetzesänderung, zu der der Bundesrat zugestimmt hat, sieht vor, dass das Restschuldverfahren bereits nach drei Jahren abgeschlossen sein kann.

Dies ermöglicht Verbrauchern und insolventen Unternehmern nach drei Jahren anstelle von sechs Jahren schuldenfrei zu sein.

Die beschlossenen Änderungen treten am 1. Juli 2014 in Kraft.

Ab da an gilt folgende Regelung:
Zum einen bleibt die bisherige sechs-Jahres-Grenze bestehen. Schafft der Schuldner es, die Verfahrenskosten zu tragen, ist eine Befreiung nach fünf Jahren möglich. Ist der Schuldner hingegen in der Lage sowohl die Verfahrenskosten als auch 35 % der Forderungen der Gläubiger innerhalb von drei Jahren zu bezahlen, so wird ihm die Restschuld erlassen.

Insolvenzrechtliche Sperrfrist für drei Jahre bei einer Abweisung mangels Masse

Greift die insolvenzrechtliche Dreijahressperrfrist für Anträge auch bei einer Abweisung mangels Masse ein?

Wurde der Schuldner nach Antragsstellung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch einen seiner Gläubiger bis zu der Entscheidung vom Insolvenzgericht ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten belehrt und stellt er bis zum gesetzten Fristablauf keine Anträge, so ist es für ihn erst nach Ablauf der Sperrfrist (drei Jahre) möglich, erneut Anträge bezüglich einer Insolvenzeröffnung, eines Restschuldbefreiungsverfahrens oder einer Stundung von Verfahrenskosten zu stellen. Dieser Grundsatz gilt regelmäßig auch dann, wenn der gestellte Antrag wegen fehlender Masse abgewiesen wurde.

Zulässigkeit eines Insolvenzantrages nach Rücknahmefiktion des § 305 III, S.2 InsO

Ist es für einen Schuldner möglich, einen erneuten Insolvenzantrag oder Restschuldbefreiungsantrag zu stellen, obwohl die gesetzliche Rücknahmefiktion des § 305 Absatz 3, Satz 2 Insolvenzordnung (InsO) vorliegt?

Grundsätzlich entsteht keine dreijährige Sperrfrist für einen Schuldner auf Stellung eines neuen Insolvenzantrages oder Restschuldbefreiungsantrages nach dem Eingreifen der gesetzlichen Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3, S. 2 InsO, da dies der Rechtsordnung widerspricht.

Erzwingungshaft während der Insolvenz, um Geldbußen nach dem OWiG durchzusetzen?

Ist es möglich, während des Insolvenzverfahrens eine Geldbuße, die nach § 96 des Ordnungswidrigkeitengesetzes verhängt wurde, mittels Erzwingungshaft durchzusetzen?

Grundsätzlich ist es während eines Insolvenzverfahrens nicht möglich Geldbußen, die gemäß § 96 OWiG verhängt wurden, durch Erzwingungshaft durchzusetzen. Dies gilt ebenfalls für Restschuldbefreiungsverfahren. Bei der Anordnung zur Erzwingungshaft, um Geldbußen durchzusetzen, handelt es sich um eine Einzelzwangsvollstreckung. Die Anordnung zur Erzwingungshaft stellt mithin eine unzulässige Maßnahme im Sinne der §§ 89, 294 InsO dar.

(LG Bochum, Beschl. v. 4.12.2012 – 9 Qs 86/12)