Anfechtung von abgetretenen Ansprüchen aus einer Lebensversicherung

Besteht die Möglichkeit, Ansprüche aus einer abgetretenen Lebensversicherung sowie Prämien als unentgeltliche Leistungen anzufechten?

Die abgetretenen Ansprüche aus einer Lebensversicherung sowie die auf Grund der Abtretungsvereinbarung weitergezahlten Prämien sind nicht als unentgeltliche Leistungen anfechtbar, wenn der Sicherungsnehmer nicht Zug-um-Zug oder wie vereinbart, später einem Dritten das Darlehen ausreicht. Die Entgeltlichkeit erfordert nicht, dass der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber gegenüber zur Gewährung des Darlehens an einen Dritten verpflichtet ist.

Vorliegend begehrte der Kläger in seiner Position als Insolvenzverwalter über den Nachlass des Erblassers gegenüber der Beklagten Bank Zahlung von 22.241,25 € aus Insolvenzanfechtung. Der Erblasser war Inhaber eines Autohauses (GmbH). Die Beklagte gewährte der GmbH mehrere Kredite. Zu deren Sicherung trat der Erblasser unter anderem eine Lebensversicherung ab. Der Erblasser zahlte bis zu seinem Todesfall seit dem 1.4.2005 weiterhin die Versicherungsprämien in Höhe von insgesamt 22.241,25 €. Wären die Zahlungen am 23.3.2005 eingestellt worden (4 Jahre vor Insolvenzantrag), hätte sich die Versicherungssumme verringert. Der Beklagte begehrt die seit dem 1.4.2005 von dem Erblasser an die Beklagte geleisteten Prämien, gemäß § 134 I InsO.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung (OLG) war ohne Erfolg.

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Grundsätzlich sind die Beitragszahlungen in dem Vierjahreszeitraum anfechtbar, da der Erblasser durch die Weiterzahlung der Beiträge den Rückkaufswert und die Versicherungssumme erhöht hatte sowie den Anspruch im Todesfalle erhalte. Dem Anfechtungsgegner kommt bei der Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung eine geschützte Rechtsposition zu. Eine Anfechtung wegen Schenkung kommt nur in dem oben benannten Vierjahreszeitraum in Betracht, § 134 I InsO. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Abtretungserklärung als solche nicht anfechtbar ist. Unter Berücksichtigung des Vierjahreszeitraums des § 134 I InsO kann bei einer Zahlung des Sicherungsgebers an den Versicherer gegenüber dem Sicherungsnehmer Anfechtbarkeit bestehen.
Erhalten die geleisteten Beitragszahlungen den Anspruch im Todesfall und erhöhen den Rückkaufswert sowie die beitragsfreie Versicherungssumme, so sind diese Beiträge anfechtbar. Der Sicherungsgeber erfüllt durch die Leistungen zwar eine Pflicht aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherer. Unter wirtschaftlicher Betrachtung wird jedoch eine Leistung an den Sicherungsnehmer erbracht. Vorliegend wurde der Erblasser durch diese Zahlungen entreichert. Bei der Einstellung der Zahlungen hätte sich die Versicherungsleistung reduziert. Durch diese Werterhaltung besteht die Möglichkeit, diese Handlungen (Leistungen) selbstständig anzufechten.

Hieraus folgt eine mittelbare Zuwendung durch den Erblasser an die beklagte Bank.

Entscheidend ist jedoch, ob die Zahlungen an die beklagte Bank unentgeltlich waren. Liegt eine Unentgeltlichkeit vor (Schenkung), so waren auch die in dem Vierjahreszeitraum angefochtenen Leistungen (Prämien) unentgeltlich. Dies würde unter § 134 InsO und in den Vierjahreszeitraum fallen.

Eine Entgeltlichkeit setzt nicht zwingend eine rechtliche Verpflichtung des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber (Erblasser) voraus, den Darlehensbetrag an einen Dritten (GmbH) auszukehren. Es reicht vielmehr aus, wenn wie vertraglich vereinbart eine Leistung an einen Dritten (Versicherer) erbracht wird. Eines Vertrages zwischen, wie im vorliegenden Falle, Erblasser und Bank bedarf es hierfür nicht.

Bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Darlehensauszahlung und den Zeitpunkt der Sicherungsbestellung an. Kommt ein Abtretungsvertrag nicht spätestens mit der Auszahlung des Darlehens zustande, so handelt es sich um eine unentgeltliche Nachbesicherung. In dem Fall, dass die Abtretung unentgeltlich war, sind die gezahlten Prämien ebenfalls unentgeltlich. Es fehlt an einer Gegenleistung. Entgeltlichkeit liegt hingegen dann vor, wenn die Sicherung vor oder spätestens mit Auszahlung der Darlehenssumme bestellt wurde. Die in dem Vierjahreszeitraum erbrachten Leistungen waren dann ebenfalls entgeltlich. Mithin würde keine Schenkung vorliegen.

Bei der Frage, ob eine Anfechtung möglich ist, kommt es maßgeblich auf die Zeiträume der Darlehensausschüttung und der Sicherungsbestellung an. Sind bestimmte Vereinbarungen vertraglich getroffen, so sollten die Klauseln durch einen Anwalt geprüft werden. Hieraus kann sich unter Umständen eine (Un)- Entgeltlichkeit ergeben.

(BGH, Urt. V. 20.12.2012 – IX ZR 21/12)