Insolvenzfestigkeit des Löschungsanspruchs eines nachrangigen Grundschuldgläubigers

BGH Urteil vom 27.04.2012 AZ: V ZR 270/10 (OLG Hamm)

Der BGH hat in seinem Urteil vom 27.04.2012 entschieden, dass der Anspruch eines nachrangigen Grundschuldgläubigers auf Löschung von vorrangigen Eigentümergrundschulden aus § 1179 a Absatz 1 Satz 1 BGB insolvenzfest ist.

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall wurde der Insolvenzverwalter des Schuldners GK von einer Sparkasse verklagt. Das Insolvenzverfahren war am 09.05.2006 eröffnet worden. Die Sparkasse hatte dem Schuldner ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 € gewährt und einen Kontokorrentkredit in Höhe von 50.000,00 € eingeräumt. Die Forderungen wurden durch zwei Grundschulden gesichert. Darüber hinaus enthielt die Zweckerklärung vom 20.01.2004 die Abtretung des „auch zukünftigen oder bedingten Anspruchs des Sicherungsgebers auf Rückgewehr aller vor und gleichrangigen Grundschulden (Anspruch auf Übertragung oder Löschung oder Verzicht sowie auf Zuteilung des Versteigerungserlöses)“ an die Klägerin. Das Grundstück des Schuldners war bereits mit einer zu Gunsten der Volksbank  eingetragenen Grundschuld belastet, die der Absicherung auch zukünftiger Ansprüche diente. Die dieser Grundschuld zugrunde liegenden Forderungen waren jedoch aufgrund einer am 06.02.2006 erklärten Kündigung der Volksbank bereits zurückgeführt worden, sodass dieses Grundpfandrecht nicht mehr valutierte. Am 16.05.2006 zeigte die Klägerin gegenüber der Volksbank die Abtretung der Rückgewähransprüche an, welche die Anzeige bestätigte. Der Beklagte erklärte die insolvenzrechtliche Anfechtung der Kündigung und der Abtretung. Das belastete Grundstück wurde im Juli 2008 versteigert. An den Beklagten wurde ein Erlösanteil in Höhe von 27.003,35 € an den Beklagten ausgekehrt. Die Volksbank hatte zuvor auf das Grundpfandrecht verzichtet. Die Klägerin begehrt Rückzahlung bzw. Zahlung des vorgenannten Betrages.

Nach Auffassung des BGH steht der Erlösanteil der Klägerin nach § 106 Absatz 1 Satz 1 InsO zu. Nach dieser Vorschrift kann ein Gläubiger Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, wenn ihm ein Anspruch auf Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners zusteht, zu dessen Sicherung eine Vormerkung im Grundbuche eingetragen ist. Nach § 1179 a Absatz 1 Satz 3 BGB steht diesem Fall derjenige gleich, dass der Gläubiger einer Hypothek nach § 1179 a Absatz 1 Satz 1 BGB von dem Eigentümer die Löschung einer vorrangigen oder gleichrangigen Hypothek verlangen kann, wenn diese im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. Einen solchen Fall sieht der BGH hier als gegeben an. Unerheblich soll dabei sein, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 1179 a Absatz 1 Satz 1 BGB erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sind.

Der BGH begründet seine Auffassung mit einem Vergleich mit der Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift. Danach konnte nach § 1179 BGB a.F. ein von dem Eigentümer für den Fall, dass diesem die Hypothek zufiel, einem Dritten vertraglich eingeräumter Anspruch auf Löschung des Grundpfandrechtes dadurch gesichert werden, dass zu Gunsten dieses Dritten eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen wurde. Nach § 24 KostO war dieser durch die Vormerkung gesicherte Löschungsanspruch insolvenzfest. Da die Vormerkung ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung rechtliche Wirkungen entfaltete und daher den durch § 24 KostO gewährten Schutz vermittelte, kam es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs bei Eröffnung des Konkursverfahrens gegeben waren.

An dieser Rechtslage hat sich, entsprechend der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Norm des § 1179 a BGB nach Ansicht des BGHs nichts geändert. Durch die Einführung eins gesetzlichen Vormerkungsschutzes nach § 1179 a Absatz 1 Satz 3 BGB sei lediglich sichergestellt worden, dass der begünstigte Gläubiger den Löschungsanspruch auch gegenüber demjenigen durchsetzen kann, der von dem jeweiligen Schuldner des Löschungsanspruches Eigentum erworben hat. Der Vorschrift komme damit die gleiche Funktion zu die die Eintragung einer Vormerkung nach § 1179 BGB a. F. hatte.

Aufgrund dessen folgert der BGH, dass die Norm des § 1179 a Absatz 1 Satz 3 BGB dem begünstigten Gläubiger in der Insolvenz des Eigentümers unabhängig davon ein Befriedigungsrecht gemäß § 106 Absatz 1 Satz 1 InsO verschafft, ob die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorlagen oder ob sich das Eigentum erst zu einem späteren Zeitpunkt mit dem vorrangigen Grundpfandrecht in einer Person vereinigte.

Die Vorschrift des 1179 a Absatz 1 Satz 1 BGB gewähre seinem Inhaber ein Befriedigungsrecht nach § 106 InsO, ohne dass im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Aus § 1179 a Absatz 1 Satz 3 BGB folge insoweit, dass die Eintragung einer insolvenzfesten Löschungsvormerkung entbehrlich gemacht werden sollte.