Pflicht zum Insolvenzantrag ausgesetzt

Folgende Meldung knüpft an den arbeitsrechtlichen Beitrag vom 15. August 2013 zum Thema Hochwasser an.

Ein von der Bundesregierung neubeschlossenes Gesetz sieht vor, dass bis zum 31.12.2013 die Insolvenzantragspflicht für Firmen ausgesetzt wird, die durch das Hochwasser bedingt in die Insolvenzlage geraten sind.

Eine Aussetzung der Pflicht ist in den folgenden Fällen vorgesehen:
In den Fällen, in denen die Insolvenzlage durch Entschädigungsleistungen oder Versicherungszahlungen oder durch Sanierungs- oder Finanzierungshilfen beseitigt werden kann.

Diese Zeit können Firmen nutzen, um die finanzielle Schieflage zu beseitigen. Ist dies bis zum 31.12.2013 nicht möglich, so beginnt die Frist von drei Wochen (Höchstgrenze) innerhalb derer ein Insolvenzantrag zu stellen ist von neuem.

(Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz, Stand vom 24.6.2013)

Die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags ergibt sich aus § 15 a Abs. 1 InsO. Die Vorschrift sieht die Unverzüglichkeit der Antragstellung vor. Spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung. Wird die Pflicht zur Stellung eines solchen Antrages verletzt, besteht die Möglichkeit einer Strafbarkeit, gemäß § 15 Abs. 4 und 5 InsO.

Das Recht zur Stellung eines Insolvenzantrages bleibt jedoch von dieser Gesetzesänderung unberührt.