OLG Koblenz Urteil vom 03.02.2012 10 O 742/11
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit der Verletzungshandlung entstanden und damit Insolvenzforderung im Falle einer nachfolgenden Insolvenz des Täters ist. Dies sei davon unabhängig, ob der Anspruch bereits der Höhe nach beziffert werden könne. Darüber hinaus sei auch die Feststellung, dass der Anspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhe, zur Tabelle anzumelden.
In dem von dem Gericht zu beurteilenden Fall war der Beklagte durch rechtskräftiges Urteil mit Datum vom 16.08.2007 wegen einer gefährlichen Körperverletzung zu Lasten der Klägerin schuldig gesprochen worden. Als Bewährungsauflage sollte der Beklagte dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € zahlen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Mit Beschluss vom 03. März 2010 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger begehrt Zahlung von Schadensersatz sowie Schmerzensgeld ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Beklagten persönlich. Daneben begehrt der Kläger Feststellung, dass die Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche künftige materielle Schäden aus dem in Rede stehenden Vorfall zu ersetzen. Im Übrigen hat es die Klage als unzulässig abgewiesen.
Nach dem Berufungsurteil des OLG Koblenz ist die zulässige Berufung des Klägers nicht begründet.
Der Kläger gehöre mit seinen Ansprüchen gegen den Beklagten zu den Insolvenzgläubigern. Entsprechend § 38 InsO seien Insolvenzgläubiger solche persönlichen Gläubiger, welche einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben. Dabei komme es weder bei der Schmerzensgeldforderung noch bei dem Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Gläubiger seine Ansprüche beziffern könne. Maßgeblich allein sei, ob die Forderung vor Insolvenzeröffnung dem Grunde nach entstanden war.
Ebenfalls sei der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet und habe damit nur durch Anmeldung zur Tabelle gegenüber dem Insolvenzschuldner (Beklagten) geltend gemacht werden können.
Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass seine Ansprüche auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruhen, sei diese Klage ebenfalls unzulässig. Auch dies sei ein Umstand, welcher sich grundsätzlich aus der Insolvenztabelle zu ergeben habe und bei ordnungsgemäßer Anmeldung vom Insolvenzverwalter in die Tabelle aufzunehmen sowie vom Insolvenzgericht festzustellen sei, sofern der Schuldner dieser Feststellung nicht widerspreche.
Schließlich habe auch der Hilfsantrag hinsichtlich der Feststellung zur Insolvenztabelle keinen Erfolg. Diese Klage könne nur gegen den Insolvenzverwalter, nicht aber gegen den Schuldner gerichtet werden.