Pfändungsschutz von Altersrenten

BGH Beschluss vom 22.08.2012 XII ZB 2/11

Der BGH hat in seinem Beschluss das Begehren eines Gläubigers zur Beseitigung des Pfändungsschutzes bei Altersrenten gemäß § 851 c Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.

In dem Fall hatte der Gläubiger als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-GmbH die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner aus einem vollstreckbaren Urteil sowie einem Kostenfestsetzungsbeschluss betrieben. Die Insolvenzschuldnerin hatte im Jahr 1992 als Versicherungsnehmerin bei der Drittschuldnerin einen Rentenversicherungsvertrag zu Gunsten ihres damaligen Gesellschafter -Geschäftsführers, des Schuldners, geschlossen. Später verpfändete die Insolvenzschuldnerin die Erlebensfallleistungen dieser Versicherung an den Schuldner zur Sicherung der jeweiligen Versorgungsansprüche aus einer ihm gegebenen Pensionszusage. Die Verpfändung wurde der Drittschuldnerin angezeigt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Gläubiger den mit dem Schuldner als Geschäftsführer bestehenden Dienstvertrag. Ebenso wurde der Versicherungsvertrag gegenüber der Drittschuldnerin gekündigt. Im Jahr 2009 erwirkte der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Nach Einlegung von Rechtsmitteln sowohl des Schuldners als auch des Gläubigers wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unter teilweiser Abänderung insbesondere mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die laufenden Versicherungsleistungen aus der Lebensversicherung bei der Drittschuldnerin nach Maßgabe von § 851 c ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu 850 c Abs. 3 ZPO gepfändet werden. Die zugelassene Rechtsbeschwerde wendet sich gegen den ausgesprochenen Pfändungsschutz.

Nach Auffassung des BGH stellt die Vorschrift des § 851 c Abs. 1 ZPO auf Ansprüche aus Leistungen ab, welche aufgrund von Verträgen erbracht werden. Würden derartige Ansprüche verpfändet, stehe dem Pfandgläubiger, wenn zum Zeitpunkt der Pfändung Pfandreife eingetreten ist, in Einziehungsrecht zu. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes, sowie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, der Alterssicherung Selbstständiger dienender Vermögenswerte gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abzuschirmen, sei es gerechtfertigt, die Regelung des § 851 c Abs. 1 ZPO auch zu Gunsten eines Pfandgläubigers dann anzuwenden, wenn er im Versicherungsvertrag als versicherte Person benannt ist und die Rentenversicherung der Rückdeckung einer ihm als Gesellschafter Geschäftsführer gegebenen Pensionszulage dient.

Darüber hinaus hindere es nach der Rechtsprechung des BGH den Pfändungsschutz nach § 851 c Abs. 1 ZPO entsprechend dem Sinn der Vorschrift nicht, wenn dem Schuldner vertraglich ein Kapitalisierungsrecht eingeräumt war, dieses Recht aber zum Zeitpunkt der Pfändung nicht mehr bestand.