Eine Gesetzesänderung, zu der der Bundesrat zugestimmt hat, sieht vor, dass das Restschuldverfahren bereits nach drei Jahren abgeschlossen sein kann.
Dies ermöglicht Verbrauchern und insolventen Unternehmern nach drei Jahren anstelle von sechs Jahren schuldenfrei zu sein.
Die beschlossenen Änderungen treten am 1. Juli 2014 in Kraft.
Ab da an gilt folgende Regelung:
Zum einen bleibt die bisherige sechs-Jahres-Grenze bestehen. Schafft der Schuldner es, die Verfahrenskosten zu tragen, ist eine Befreiung nach fünf Jahren möglich. Ist der Schuldner hingegen in der Lage sowohl die Verfahrenskosten als auch 35 % der Forderungen der Gläubiger innerhalb von drei Jahren zu bezahlen, so wird ihm die Restschuld erlassen.
Für Verbraucher hat die Gesetzesänderung zur Folge, dass sie künftig mit ihren Gläubigern zusammen festlegen wie welche Gelder gezahlt werden.