Wie und wann können Gläubiger gegenüber dem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners ein strafrechtliches Urteil bezüglich einer Insolvenzstraftat als Versagungsgrund anführen?
(1) Grundsätzlich kann dem Antrag stellenden Schuldner die gewünschte Restschuldbefreiung nur dann verweigert werden, wenn der Schlusstermin durchgeführt wurde und eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat bis zum Ende des Schlusstermins in Rechtskraft erwachsen ist.
(2) Ferner ist eine Versagung innerhalb der Wohlverhaltensperiode ausschließlich möglich, wenn die Verurteilung bis spätestens zum Ende der Abtretungslaufzeit rechtskräftig geworden ist.