„Drum prüfe wer sich ewig windet“ – Weihnachtssatire im Insolvenzrecht

– Zur Verursachung und Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH –

Der BGH hat mit Urteil vom 09.10.2012 – II ZR 298/11 folgenden Leitsatz entschieden:

  1. Die Zahlungsunfähigkeit wird durch eine Zahlung an den Gesellschafter nicht im Sinne des § 64 Satz 3 GmbHG verursacht, wenn die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig ist.
  2. Bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit nach § 64 Satz 3 GmbHG ist eine fällige Forderung des Gesellschafters in der Liquiditätsbilanz zu berücksichtigen.
  3. Im Fall des § 64 Satz 3 GmbHG kann die Gesellschaft die Zahlung an den Gesellschafter verweigern.

Kein Schadensersatzanspruch für Altgläubiger wegen Insolvenzverschleppung durch den Schuldner

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.10.2012 – 13 U 49/12

Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein in einen Mietvertrag eintretender neuer Vermieter aufgelaufene Mietrückstände als „Neugläubiger“ gegen den Geschäftsführer einer mietenden Gesellschaft fordern kann, wenn die Gesellschaft pflichtwidrig zur Zeit der Vereinbarung der Übernahme des Mietverhältnisses noch keinen Insolvenzantrag gestellt hat.

Das Gericht verneint dies.

Pfändungsschutz für „sonstige Einkünfte“

LG Bonn, Beschluss vom 30.8.2012 – 6T 140/12

Das Landgericht Bonn beschäftigt sich in seinem Beschluss mit der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage, ob auch für andere Einkünfte als Arbeitseinkommen Stellung wie z.B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ein Pfändungsschutz bestehen kann. Maßgebliche Vorschrift ist § 850i ZPO.
In dem zu Grunde liegenden Fall wandte sich der Schuldner im Insolvenzverfahren dagegen, dass der Treuhänder erzielte Mieteinnahmen einziehen wollte. Die Mieteinnahmen seien bei der Berechnung des Existenzminimums durch die ARGE berücksichtigt worden. Im Falle der Einziehung der Mieteinnahmen sei daher das Existenzminimum bei Einziehung nicht mehr gewahrt.
Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung an der amtlichen Begründung zu der Vorschrift über Pfändungsschutzkonten, § 850k ZPO, sowie den Ausführungen der Bundesregierung zu Einwendungen des Bundesrats, der Anwendungsbereich des §§ 850i ZPO sei zu weit, orientiert.

Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens bei unzureichenden Bemühungen des Schuldners um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

BGH, Beschluss vom 13.9.2012 –   IX ZB 191/11

Der BGH hat in dem Beschluss vom 13.9.2012 und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Senats vom 19.5.2011 entschieden, dass sich ein arbeitsloser Schuldner gemäß § 4c Nr. 4  2. Fall Inso in der Regel zwei bis dreimal wöchentlich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bewerben hat. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, könne das Insolvenzgericht gemäß §§ 4c Nr. 4 Inso die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufheben. Gemäß § 4c Nr. 4 Inso iVm § 296 I 1 Inso sei jedoch ein Verschulden des Schuldners erforderlich.