Pfändungsschutz für „sonstige Einkünfte“

LG Bonn, Beschluss vom 30.8.2012 – 6T 140/12

Das Landgericht Bonn beschäftigt sich in seinem Beschluss mit der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage, ob auch für andere Einkünfte als Arbeitseinkommen Stellung wie z.B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ein Pfändungsschutz bestehen kann. Maßgebliche Vorschrift ist § 850i ZPO.
In dem zu Grunde liegenden Fall wandte sich der Schuldner im Insolvenzverfahren dagegen, dass der Treuhänder erzielte Mieteinnahmen einziehen wollte. Die Mieteinnahmen seien bei der Berechnung des Existenzminimums durch die ARGE berücksichtigt worden. Im Falle der Einziehung der Mieteinnahmen sei daher das Existenzminimum bei Einziehung nicht mehr gewahrt.
Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung an der amtlichen Begründung zu der Vorschrift über Pfändungsschutzkonten, § 850k ZPO, sowie den Ausführungen der Bundesregierung zu Einwendungen des Bundesrats, der Anwendungsbereich des §§ 850i ZPO sei zu weit, orientiert.

In der amtlichen Begründung zu § 850k ZPO heißt es insoweit: „Wie schon zu der Neufassung von § 850i dargelegt ist, lässt sich die Schutzwürdigkeit von Einkünften an ihrer Zweckbestimmung zur Sicherung des Existenzminimums festmachen. Wenn man aber auf die Zweckbestimmung abstellt, ist es unerheblich, ob es sich um Einkünfte aus abhängiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit oder um sonstige Einkünfte wie Renten, Pensionen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsansprüche oder freiwillige Zuwendungen Dritter handelt. Gerade auch unter dem Aspekt der Vermeidung des Transfers von Sozialleistungen an den „kahlgepfändeten“ Schuldner ist es hinnehmbar, dass sämtliche Einkünfte des Schuldners Pfändungsschutz genießen können.“

In den Ausführungen der Bundesregierung heißt es weiter: „Ein Pfändungsschutzantrag eines nicht abhängig erwerbstätigen Schuldners kommt grundsätzlich nicht bei jeder Forderungspfändung, sondern nur bei der Pfändung von Geldforderungen in Betracht. Denn bei §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung und damit auch bei § 850c ZPO geht es um den Pfändungsschutz für die Geldmittel, die der Schuldner zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt. Im übrigen wäre es vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Schuldners und seiner Familie sowie der damit einhergehenden Entlastung der öffentlichen Haushalte und ansonsten notwendig werdenden Transferleistungen nicht zu rechtfertigen, z.B. nach der Art der dem Schuldner zufließenden Geldleistungen zu unterscheiden. Einer eventuellen Belastung der Vollstreckungsgerichte ist die Entlastung der öffentlichen Haushalte im Bereich der Sozialleistungen gegenüberzustellen.“

Nach Auffassung des Landgerichts Bonn besteht kein Grund, mit Einnahmen im Rahmen des § 850i ZPO anders als im Rahmen des § 850k ZPO nicht zu berücksichtigen. Nach der amtlichen Begründung solle der Anwendungsbereich beider Vorschriften nichtig divergieren. Darüber hinaus sei es auch nicht gerechtfertigt, für solche Einnahmen vor der Zahlung des Drittschuldners keinen Pfändungsschutz nach § 850i ZPO zu gewähren, diesen aber nach Überweisung auf das Schuldnerkonto nach § 850k ZPO zu gewähren.