Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens bei unzureichenden Bemühungen des Schuldners um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

BGH, Beschluss vom 13.9.2012 –   IX ZB 191/11

Der BGH hat in dem Beschluss vom 13.9.2012 und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Senats vom 19.5.2011 entschieden, dass sich ein arbeitsloser Schuldner gemäß § 4c Nr. 4  2. Fall Inso in der Regel zwei bis dreimal wöchentlich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bewerben hat. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, könne das Insolvenzgericht gemäß §§ 4c Nr. 4 Inso die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufheben. Gemäß § 4c Nr. 4 Inso iVm § 296 I 1 Inso sei jedoch ein Verschulden des Schuldners erforderlich.

Schadensersatz wegen vorsätzlicher Körperverletzung

OLG Koblenz Urteil vom 03.02.2012 10 O 742/11

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit der Verletzungshandlung entstanden und damit Insolvenzforderung im Falle einer nachfolgenden Insolvenz des Täters ist. Dies sei davon unabhängig, ob der Anspruch bereits der Höhe nach beziffert werden könne. Darüber hinaus sei auch die Feststellung, dass der Anspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhe, zur Tabelle anzumelden.

Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage wegen Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung

BGH Versäumnisurteil v. 28.06.2012 IX ZR 160/11

Der BGH hat entschieden, dass mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH zum Schadensersatz für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen in einem Versäumnisurteil diesem gegenüber noch nicht rechtskräftig feststehe, dass der zuerkannte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und deshalb nicht von einer etwaigen Restschuldbefreiung  ergriffen wird.

Keine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages der Gläubiger auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren

LG Dessau Roßlau Beschluss vom 02.05.2012 Az. 1 T 116/12

Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wurde mit Wirkung vom 01.03.2012 der neue § 22 a InsO eingeführt. Mit der Einführung der Vorschrift wollte der Gesetzgeber einen angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse der Gläubiger, über einen vorläufigen Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren Einfluss zu nehmen, und dem Bestreben, die vom Gesetzgeber gesehene Gefahr großer und schädlicher Verzögerungen des Eröffnungsverfahrens durch das Verfahren zur Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses zu begrenzen, schaffen.