BGH, Beschluss vom 13.9.2012 – IX ZB 191/11
Der BGH hat in dem Beschluss vom 13.9.2012 und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Senats vom 19.5.2011 entschieden, dass sich ein arbeitsloser Schuldner gemäß § 4c Nr. 4 2. Fall Inso in der Regel zwei bis dreimal wöchentlich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bewerben hat. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, könne das Insolvenzgericht gemäß §§ 4c Nr. 4 Inso die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufheben. Gemäß § 4c Nr. 4 Inso iVm § 296 I 1 Inso sei jedoch ein Verschulden des Schuldners erforderlich.