Nichtangabe unterhaltsberechtigter Gläubiger ist möglicher Versagungsgrund

AG Göttingen, Beschluss vom 14.9.2012 – 71 IK6/12 EIN

Das Gericht hat sich in seinem Beschluss mit der Frage beschäftigt, ob die Nichtangabe von unterhaltsberechtigten Gläubigern im Gläubiger – und Forderungsverzeichnis ein Verstoß gegen Offenbarungspflichten aus der hier einschlägigen Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 6 ebenso  darstellt und deshalb die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt werden kann.

Der Schuldner des zu Grunde liegenden Verfahrens hatte im Rahmen seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den Formularen zum Vermögensverzeichnis unter anderem bei den regelmäßig wiederkehrenden Verpflichtungen Barunterhaltszahlungen an seine zwei Kinder angegeben. Er hatte die Kinder jedoch nicht im Gläubiger – und Forderungsverzeichnis und auch nicht im beigefügten Schuldenbereinigungsplan gesondert als Gläubigerinnen aufgeführt. Die Kinder, den aufgrund zuvor ergangener Gerichtsentscheidungen laufender Unterhalt sowie auch Unterhaltsrückstände zugesprochen worden waren, haben in dem Verfahren die Versagung der Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt.

Das Gericht kommt in seinem Beschluss zwar zu dem Ergebnis, ein objektiver Verstoß gegen die Erklärungspflichten des Schuldners liege hier vor, da dieser die Kinder im Gläubiger und Forderungsverzeichnis nicht aufgeführt habe. Allerdings erfordere die Versagung der Erteilung der Restschuldbefreiung darüber hinaus auch, dass der Schuldner  den objektiven Verstoß zumindest grob fahrlässig zu verantworten habe. Die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit  habe im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu erfolgen. Seien aber entsprechende Angaben an anderen Stellen des Antrags erfolgt, könne die Erteilung der Restschuldbefreiung aufgrund des objektiven Verstoßes gegen Erklärungspflichten nicht versagt werden.