Strafrechtliches Urteil als Versagungsgrund für eine Restschuldbefreiung

Wie und wann können Gläubiger gegenüber dem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners ein strafrechtliches Urteil bezüglich einer Insolvenzstraftat als Versagungsgrund anführen?

(1) Grundsätzlich kann dem Antrag stellenden Schuldner die gewünschte Restschuldbefreiung nur dann verweigert werden, wenn der Schlusstermin durchgeführt wurde und eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat bis zum Ende des Schlusstermins in Rechtskraft erwachsen ist.

(2) Ferner ist eine Versagung innerhalb der Wohlverhaltensperiode ausschließlich möglich, wenn die Verurteilung bis spätestens zum Ende der Abtretungslaufzeit rechtskräftig geworden ist.

Freigabe der Tätigkeit aus selbstständiger Arbeit während der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter

Zählt freigegebenes Vermögen nach Insolvenzeröffnung aus selbstständiger Tätigkeit zu vorher abgetretenen Forderungen oder stehen diese Ansprüche im Eigentum des Insolvenzschuldners?

Wurden Forderungen (künftige) abgetreten und wird über das Vermögen des Schuldners die Insolvenz eröffnet, so sind neu entstandene Forderungen, wenn der Verwalter das Vermögen und neue Ansprüche aus selbstständiger Arbeit freigibt, nicht im Eigentum des Insolvenzschuldners.

Vorliegend begehrt der Kläger die Feststellung Eigentümer der seit der Insolvenzeröffnung erworbenen Forderungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zu sein.

Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers

Welche Folgen resultieren, wenn ein Arbeitnehmer sowohl Mitarbeiter als auch Kunden zum Nachteil seines Arbeitgebers abwirbt? Gibt es Besonderheiten bei eröffneter Insolvenz?

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer bei bestehendem Arbeitsverhältnis weder Mitarbeiter, noch Kunden abwerben. Dies trifft auch in Fällen zu, in denen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und eine Stilllegung des Betriebes zu erwarten ist. Aus einer solchen Verletzung der Treueverhältnisse können Schadensersatzansprüche begründet werden.

Vorliegend streiten sich die Parteien um Schadensersatz und entgangenen Gewinn.

Neues Gesetz zur Restschuldbefreiung

Eine Gesetzesänderung, zu der der Bundesrat zugestimmt hat, sieht vor, dass das Restschuldverfahren bereits nach drei Jahren abgeschlossen sein kann.

Dies ermöglicht Verbrauchern und insolventen Unternehmern nach drei Jahren anstelle von sechs Jahren schuldenfrei zu sein.

Die beschlossenen Änderungen treten am 1. Juli 2014 in Kraft.

Ab da an gilt folgende Regelung:
Zum einen bleibt die bisherige sechs-Jahres-Grenze bestehen. Schafft der Schuldner es, die Verfahrenskosten zu tragen, ist eine Befreiung nach fünf Jahren möglich. Ist der Schuldner hingegen in der Lage sowohl die Verfahrenskosten als auch 35 % der Forderungen der Gläubiger innerhalb von drei Jahren zu bezahlen, so wird ihm die Restschuld erlassen.

Insolvenzrechtliche Sperrfrist für drei Jahre bei einer Abweisung mangels Masse

Greift die insolvenzrechtliche Dreijahressperrfrist für Anträge auch bei einer Abweisung mangels Masse ein?

Wurde der Schuldner nach Antragsstellung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch einen seiner Gläubiger bis zu der Entscheidung vom Insolvenzgericht ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten belehrt und stellt er bis zum gesetzten Fristablauf keine Anträge, so ist es für ihn erst nach Ablauf der Sperrfrist (drei Jahre) möglich, erneut Anträge bezüglich einer Insolvenzeröffnung, eines Restschuldbefreiungsverfahrens oder einer Stundung von Verfahrenskosten zu stellen. Dieser Grundsatz gilt regelmäßig auch dann, wenn der gestellte Antrag wegen fehlender Masse abgewiesen wurde.