Anfechtung von abgetretenen Ansprüchen aus einer Lebensversicherung

Besteht die Möglichkeit, Ansprüche aus einer abgetretenen Lebensversicherung sowie Prämien als unentgeltliche Leistungen anzufechten?

Die abgetretenen Ansprüche aus einer Lebensversicherung sowie die auf Grund der Abtretungsvereinbarung weitergezahlten Prämien sind nicht als unentgeltliche Leistungen anfechtbar, wenn der Sicherungsnehmer nicht Zug-um-Zug oder wie vereinbart, später einem Dritten das Darlehen ausreicht. Die Entgeltlichkeit erfordert nicht, dass der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber gegenüber zur Gewährung des Darlehens an einen Dritten verpflichtet ist.

Nichtangabe unterhaltsberechtigter Gläubiger ist möglicher Versagungsgrund

AG Göttingen, Beschluss vom 14.9.2012 – 71 IK6/12 EIN

Das Gericht hat sich in seinem Beschluss mit der Frage beschäftigt, ob die Nichtangabe von unterhaltsberechtigten Gläubigern im Gläubiger – und Forderungsverzeichnis ein Verstoß gegen Offenbarungspflichten aus der hier einschlägigen Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 6 ebenso  darstellt und deshalb die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt werden kann.

„Drum prüfe wer sich ewig windet“ – Weihnachtssatire im Insolvenzrecht

– Zur Verursachung und Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH –

Der BGH hat mit Urteil vom 09.10.2012 – II ZR 298/11 folgenden Leitsatz entschieden:

  1. Die Zahlungsunfähigkeit wird durch eine Zahlung an den Gesellschafter nicht im Sinne des § 64 Satz 3 GmbHG verursacht, wenn die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig ist.
  2. Bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit nach § 64 Satz 3 GmbHG ist eine fällige Forderung des Gesellschafters in der Liquiditätsbilanz zu berücksichtigen.
  3. Im Fall des § 64 Satz 3 GmbHG kann die Gesellschaft die Zahlung an den Gesellschafter verweigern.

Kein Schadensersatzanspruch für Altgläubiger wegen Insolvenzverschleppung durch den Schuldner

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.10.2012 – 13 U 49/12

Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein in einen Mietvertrag eintretender neuer Vermieter aufgelaufene Mietrückstände als „Neugläubiger“ gegen den Geschäftsführer einer mietenden Gesellschaft fordern kann, wenn die Gesellschaft pflichtwidrig zur Zeit der Vereinbarung der Übernahme des Mietverhältnisses noch keinen Insolvenzantrag gestellt hat.

Das Gericht verneint dies.

Pfändungsschutz für „sonstige Einkünfte“

LG Bonn, Beschluss vom 30.8.2012 – 6T 140/12

Das Landgericht Bonn beschäftigt sich in seinem Beschluss mit der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage, ob auch für andere Einkünfte als Arbeitseinkommen Stellung wie z.B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ein Pfändungsschutz bestehen kann. Maßgebliche Vorschrift ist § 850i ZPO.
In dem zu Grunde liegenden Fall wandte sich der Schuldner im Insolvenzverfahren dagegen, dass der Treuhänder erzielte Mieteinnahmen einziehen wollte. Die Mieteinnahmen seien bei der Berechnung des Existenzminimums durch die ARGE berücksichtigt worden. Im Falle der Einziehung der Mieteinnahmen sei daher das Existenzminimum bei Einziehung nicht mehr gewahrt.
Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung an der amtlichen Begründung zu der Vorschrift über Pfändungsschutzkonten, § 850k ZPO, sowie den Ausführungen der Bundesregierung zu Einwendungen des Bundesrats, der Anwendungsbereich des §§ 850i ZPO sei zu weit, orientiert.