Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens bei unzureichenden Bemühungen des Schuldners um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

BGH, Beschluss vom 13.9.2012 –   IX ZB 191/11

Der BGH hat in dem Beschluss vom 13.9.2012 und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Senats vom 19.5.2011 entschieden, dass sich ein arbeitsloser Schuldner gemäß § 4c Nr. 4  2. Fall Inso in der Regel zwei bis dreimal wöchentlich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bewerben hat. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, könne das Insolvenzgericht gemäß §§ 4c Nr. 4 Inso die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufheben. Gemäß § 4c Nr. 4 Inso iVm § 296 I 1 Inso sei jedoch ein Verschulden des Schuldners erforderlich.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der arbeitslose Schuldner im Juli 2010 beantragt, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen, die Restschuldbefreiung zu gewähren, sowie die Verfahrenskosten zu stunden. Im September 2010 schloss der Schuldner eine Eingliederungsvereinbarung mit der Stadt und verpflichtete sich darin u.a.  der Stadt im Monat jeweils vier Bewerbungen nachzuweisen. Der Schuldner verhielt sich entsprechend dieser Vereinbarung. Das Insolvenzgericht gab dem Stundungsantrag statt und beauftragte einen Sachverständigen unter anderem mit der Prüfung, ob die Verfahrenskosten gedeckt seien und der Schuldner seinen Erwerbsobliegenheiten nachkomme. Nachdem der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen war, der Schuldner komme seinen Erwerbsobliegenheiten nicht nach, hob das Insolvenzgericht die Stundung der Verfahrenskosten auf und wies den Insolvenzantrag mangels Masse ab.

Der BGH kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass die gegen die zurück gewiesene Beschwerde des Schuldners eingelegte Rechtsbeschwerde begründet ist. Allerdings gibt der BGH der Vorinstanz insoweit Recht, als dass der Schuldner seinen Verpflichtungen zur Suche nach einem Arbeitsplatz nicht in hinreichendem Maße nachgekommen sei.

Die Voraussetzungen des Aufhebungsgrundes des § 4c Nr. 4 Inso seien entsprechend der Vorschrift des § 295 Abs. 1 Nr. 1 Inso auszulegen. Maßgeblich sei  dabei eine Abwägung der Schuldnerinteressen mit denen der privaten Gläubiger. In der Entscheidung vom 19.5.2011 sei ausgeführt, dass der Schuldner laufend Kontakt zu den bei der Bundesagentur für Arbeit zuständigen Mitarbeitern halten und sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen müsse. Ungefähre Richtgrößen für die Anzahl von Bewerbungen seien etwa 2-3 Bewerbungen in der Woche. Demnach habe der Schuldner im hier zu entscheidenden Fall seine Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt. Allerdings  sei gem. § 14c Nr. 4 Inso die Vorschrift des § 296 Abs. 1 S. 1 Inso entsprechend anzuwenden. Danach hätte zusätzlich zu dem Umfang der Erwerbsbemühungen geprüft werden müssen, ob der Schuldner die ihm obliegenden Bemühungen schuldhaft unterlassen habe. Da in dem zu entscheidenden Fall zwischen der Eingliederungsvereinbarung und der Stundungsentscheidung durch das Insolvenzgericht ein enger zeitlicher Zusammenhang lag, hätte nach Ansicht des BGH dem Schuldner vor Aufhebung der Stundung die Gelegenheit gegeben werden müssen, seine Erwerbsbemühungen entsprechend zu verstärken.