Der Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 13 InsO

Die Reform der Insolvenzordnung hatte zum Ziel, die Sanierung von insolventen Unternehmen zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollte auch der rechtzeitige Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gefördert werden.

Mit dem neuen § 13 InsO sind seit dem 01.03.2012 neue Regelungen für den Eigenantrag geschaffen worden. Danach ist das Stellen eines Eigenantrages jedoch erheblich komplizierter geworden.

Nach der neuen Vorschrift ist es erforderlich, dem Antrag auf Insolvenzeröffnung ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden, die höchsten Forderungen, die höchsten gesicherten Forderung, die Forderung der Finanzverwaltung, die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung (§ 13 Abs. 1 Satz 4 InsO). In diesem Fall hat der Schuldner auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zu durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangen Geschäftsjahres zu machen (§ 13 Abs. 1 Satz 5 InsO).

Nach  § 13 Abs. 6 InsO werden die Angaben des § 13 Abs. 1 Satz 4 InsO („Sollangaben“) zu „Mussangaben“ wenn der Schuldner die Eigenverwaltung beantragt, der Schuldner die Merkmale des § 22 Abs. 1 InsO erfüllt oder die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde. Ein Verweis auf § 13 Abs. 1 Satz 5 enthält der Satz 6 des § 13 Abs. 1 InsO nicht.

Aufgrund der neuen Regelung stellen sich insbesondere auch für die Praxis einige Fragen, wie der § 13 InsO zukünftig anzuwenden bzw. auszulegen ist.

So sind die Angaben des § 13 Abs. 1 Satz 5 InsO (Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur  durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres) für das Gericht erforderlich, um überhaupt prüfen zu können, ob die Voraussetzungen des § 22 a Abs. 1 InsO erfüllt sind (§ 13 Abs. 1 Satz 6 InsO).

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob Anträge des Schuldners, die zulässig waren später unzulässig werden können. Wenn nämlich z. B. der Schuldner einen Insolvenzantrag nach § 13 Abs. 1 Satz 4 InsO stellt (keine „Mussvorschrift“) und später nach § 22 a Abs. 2 InsO der Schuldner selbst oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses stellt, werden nach § 13 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 InsO die Angaben des § 13 Abs. 1 Satz 4 InsO zu Pflichtangaben. Sind diese Angaben von dem Schuldner zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, müsste der Insolvenzantrag nach dem Wortlaut des § 13 InsO unzulässig werden.

Anhand dieser sich stellenden Fragen wird deutlich, dass es um einiges schwieriger wird, den richtigen Antrag zu stellen. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass ein Antrag, der die Anforderungen des § 13 InsO nicht erfüllt, gemäß § 15 a Abs. 4 InsO strafbewehrt ist.