Neue Regelungen für Konzerninsolvenzen ab dem 21. April 2018

Am 21. April 2018 tritt das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen in Kraft. Dieses soll die Insolvenzverfahren innerhalb eines Konzerns erleichtern und untereinander abstimmen.

Bisher ist das Insolvenzrecht auf Insolvenzverfahren einzelner Rechtsträger ausgelegt. Wenn innerhalb eines Konzerns mehrere Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, muss für jedes Unternehmen gesondert ein Insolvenzgericht bestimmt und ein Insolvenzverwalter bestellt werden. Dies kann zu Problemen führen, wenn die Unternehmen aufgrund der Konzernstruktur wirtschaftlich verflochten sind, aber die verschiedenen Insolvenzverwalter sich nicht absprechen und verschiedene Strategien verfolgen. Bislang besteht keine Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter.

Deshalb werden Möglichkeiten für einen gemeinsamen Insolvenzverwalter und ein gemeinsames Insolvenzgericht eingeführt. Selbst bei mehreren Insolvenzgerichten und -verwaltern ist nunmehr eine Zusammenarbeit und die Möglichkeit einer Verfahrenskoordinierung vorgesehen.

Gruppen-Gerichtsstand und Zusammenarbeit

Das zuständige Insolvenzgericht ist für jedes Unternehmen gesondert zu bestimmen. Wenn die Unternehmen an verschiedenen Orten ihren Sitz haben, sind vielfach unterschiedliche Gerichte zuständig.

Ab dem 21. April 2018 kann sich ein Insolvenzgericht für alle Unternehmen innerhalb des Konzerns für zuständig erklären (Gruppen-Gerichtsstand).
Voraussetzung hierfür ist, dass

  1. eine Unternehmensgruppe vorliegt,
  2. ein zulässiger Eröffnungsantrag eines Unternehmens gestellt wurde
  3. und dieses Unternehmen nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist.

Darüber hinaus wurden Verweisungsvorschriften an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstandes geschaffen.
Auf diese Art werden die Insolvenzverfahren an einem Gericht gebündelt.
Selbst wenn mehrere Gerichte zuständig bleiben, werden diese verpflichtet zusammenzuarbeiten.

Gemeinsamer Insolvenzverwalter und Zusammenarbeit

Ferner wird die Möglichkeit bestehen, einen gemeinsamen Insolvenzverwalter für alle Unternehmen eines Konzerns zu bestellen. Dabei wird das Insolvenzgericht prüfen, ob dieses im Interesse der Gläubiger liegt und der Insolvenzverwalter für alle Verfahren die gebotene Unabhängigkeit gewährleisten kann.
Für den Fall, dass mehrere Insolvenzverwalter bestellt werden, sind in den neuen Regelungen Informationsaustausch und Zusammenarbeit vorgesehen. Nur wenn die Interessen der Beteiligten durch die Zusammenarbeit beeinträchtigt werden würden, ist die Zusammenarbeit ausgeschlossen.

Verfahrenskoordination

Nach Inkrafttreten des Gesetzes kann auch ein Verfahrenskoordinator vom Gericht bestellt werden, welcher die verschiedenen Insolvenzverfahren koordinieren soll. Dabei kann dieser einen Koordinationsplan mit Vorschlägen zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Unternehmen und zu vertraglichen Vereinbarungen der Insolvenzverwalter vorlegen.