Wirksamkeit einer Kündigung des Insolvenzverwalters auch gegenüber weiteren Mietern

Kann ein Insolvenzverwalter Mietverträge des insolventen Mieters kündigen? Wirkt eine solche Kündigung auch gegenüber Mitmietern?

Grundsätzlich kann ein Insolvenzverwalter Mietverträge kündigen und somit das Mietverhältnis aufheben. Ein Mietverhältnis ist auch dann wirksam beendet, wenn Mitmieter da sind. Kündigungen des Insolvenzverwalters entfalten ihre Wirksamkeit in einer solchen Konstellation einheitlich.

Vorliegend hatte der Vermieter mit dem nunmehr insolventen Mieter einen Mietvertrag geschlossen, in den ein weiterer Mieter eintrat. Nach der Kündigung des Mietverhältnisses durch den Insolvenzverwalter nahm der Vermieter den Mitmieter auf Zahlung der folgenden Mieten in Anspruch.

Der BGH wies die Klage ab.

Durch die von dem Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung wurde das Mietverhältnis wirksam beendet. Das Recht zur Kündigung steht dem Insolvenzverwalter gemäß § 109 I 2 InsO zu. Eine solche Kündigungserklärung wirkt gegenüber dem Vermieter auch dann, wenn eine Beteiligung der weiteren Mieter nicht erfolgt. Der Zweck des § 109 Abs. I Satz 2 InsO ist es, die Masse vor weiteren entstehenden Kosten zu schützen. Dies führt dazu, dass es nicht notwendig ist, dass alle Mieter mitwirken. Durch die wirksam ausgesprochene Kündigung ist das Mietverhältnis also sowohl für den Insolvenzschuldner als auch für die Mitmieter beendet. Solche Kündigungen gelten also einheitlich und entfalten gegenüber allen an dem jeweiligen Mietvertragsverhältnis Beteiligten Rechtswirkung.

(BGH Urt. v. 13.3.2013 – XII ZR 34/12)