Strafrechtliches Urteil als Versagungsgrund für eine Restschuldbefreiung

Wie und wann können Gläubiger gegenüber dem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners ein strafrechtliches Urteil bezüglich einer Insolvenzstraftat als Versagungsgrund anführen?

(1) Grundsätzlich kann dem Antrag stellenden Schuldner die gewünschte Restschuldbefreiung nur dann verweigert werden, wenn der Schlusstermin durchgeführt wurde und eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat bis zum Ende des Schlusstermins in Rechtskraft erwachsen ist.

(2) Ferner ist eine Versagung innerhalb der Wohlverhaltensperiode ausschließlich möglich, wenn die Verurteilung bis spätestens zum Ende der Abtretungslaufzeit rechtskräftig geworden ist.

(3) Wird über den Antrag zur Restschuldbefreiung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens entschieden, so ist der Versagungsgrund bei einer Insolvenzstraftat nur § 290 I, Nr. 1 InsO.

Vorliegend stellte der Schuldner einen Antrag auf Insolvenzeröffnung. Hierauf wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Der Schuldner wurde wegen Bankrott (§ 283 StGB) verurteilt. Der Schuldner stellte einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Hieraufhin hat das Insolvenzgericht vor Ende des Insolvenzverfahrens den Gläubigern gemäß § 300 Absatz 1 InsO Gelegenheit gegeben, bezüglich des Antrages Stellung zu nehmen.

Zwei Gläubiger haben beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie führten die strafrechtliche Verurteilung als Versagungsgrund an.

Das Gericht erteilte dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung. Hiergegen legten die Gläubiger Beschwerde ein. Diese blieb erfolglos. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde vor dem BGH.

Die Beschwerde blieb jedoch ohne Erfolg.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Restschuldbefreiung erteilt werden kann, sind die §§ 300, 297 InsO. Wird der Schuldner erst nach Beendigung der Laufzeit der Abtretungserklärung wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt, kann die Restschuldbefreiung nicht versagt werden.

Wird von dem Insolvenzschuldner ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so wird nach Beendigung der Laufzeit der Abtretungserklärung und vor Ende des Insolvenzverfahrens gemäß § 287 Abs. 2 InsO über den Antrag entschieden. § 300 Abs. 1 InsO sieht vor, dass nach sechs Jahren über einen Antrag zu befinden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren noch nicht abschlussreif ist.

Lediglich innerhalb der Wohlverhaltensperiode hat der Schuldner die Regelungen der §§ 295, 296 II InsO zu beachten. Mithin können nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung und vor Abschluss des Verfahrens seitens der Gläubiger die §§ 296, 295 InsO keinen Versagungsgrund darstellen.

Ein Versagungsgrund stellt jedoch § 290 InsO dar. Diese dort genannten Gründe beziehen sich auf die Zeit während und vor dem Insolvenzverfahren. Im vorliegenden Fall ist der mögliche Versagungstatbestand § 290 I, Nr. 1 InsO. Damit dieser Grund greifen kann, muss jedoch eine Straftat nach den §§ 283 – 283 c StGB bis zum Ende der Abtretungslaufzeit rechtskräftig sein. Dies bedeutet, dass keine Rechtsmittel mehr gegen das Urteil eingesetzt werden können. Das Urteil ist mithin unanfechtbar.

In Fällen, in denen ein rechtskräftiges Urteil nach dem Schlusstermin, aber noch vor Beendigung des Verfahrens oder sogar während der Wohlverhaltensperiode bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ergeht, so richtet sich die Beurteilung nach § 297 InsO. Wird gegen Ende der Wohlverhaltensperiode ein Urteil verkündet und ist jedoch noch nicht rechtskräftig, so ist der Tatbestand des § 297 InsO nicht erfüllt. Mithin kann es zu keiner Versagung kommen.

§ 297 InsO kann erst Recht nicht durch ein Urteil, welches nach dem Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung rechtskräftig geworden ist, greifen. In diesen Fällen liegt kein Versagungsgrund gem. § 297 InsO vor.

Eine Verurteilung wegen eines Insolvenzstraftatbestandes muss – damit einer der Versagungsgründe greift – spätestens zu einem der genannten Stichtage rechtskräftig sein.

Grundsätzlich ist es der Wille des Gesetzgebers, dass nach sechs Jahren nach der Insolvenzeröffnung bezüglich eines Restschuldbefreiungsantrages entschieden wird.

Kommt es nach § 300 I InsO zu einer Ladung aller Verfahrensbeteiligter, d.h. sowohl Gläubiger als auch Schuldner, so muss bei diesem Termin seitens der Gläubiger ein Antrag auf Versagung gestellt und glaubhaft gemacht werden. Der Schuldner muss ebenfalls Stellung beziehen. Spätere Anträge und oder Stellungnahmen sind nicht zu berücksichtigen.

(BGH, Beschl. V. 11.4.2013 – IX ZB 94/12)