Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers

Welche Folgen resultieren, wenn ein Arbeitnehmer sowohl Mitarbeiter als auch Kunden zum Nachteil seines Arbeitgebers abwirbt? Gibt es Besonderheiten bei eröffneter Insolvenz?

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer bei bestehendem Arbeitsverhältnis weder Mitarbeiter, noch Kunden abwerben. Dies trifft auch in Fällen zu, in denen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und eine Stilllegung des Betriebes zu erwarten ist. Aus einer solchen Verletzung der Treueverhältnisse können Schadensersatzansprüche begründet werden.

Vorliegend streiten sich die Parteien um Schadensersatz und entgangenen Gewinn.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg.

Während eines Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer grundsätzlich keine Konkurrenztätigkeit vornehmen, § 60 HGB. Dies ist ein grundlegend, genereller Rechtsgedanke, der auch aus dem gegenseitigen Treue- und Pflichtverhältnis resultiert. Gemäß § 61 HGB ist in solchen Fällen der Pflichtverletzung gegenüber einem Arbeitgeber Schadensersatz möglich. Arbeitgeber sollen hierdurch vor Wettbewerbshandlungen ihrer Angestellten geschützt werden. Angestellte dürfen grundsätzlich in dem Bereich des Arbeitgebers keine Tätigkeiten oder Ähnliches anbieten. Dieser Tätigkeitsbereich soll dem Arbeitgeber ohne Gefahr offen stehen.

Auch wenn der Arbeitgeber vorbringt, dass der Arbeitgeber in diesem Sektor oder mit diesen Kunden keine Verträge geschlossen hätte, so zählt dies nicht. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber wirklich diese Kunden erreicht hätte.
Trägt ein Arbeitnehmer vor, sein Arbeitgeber hätte in die „Konkurrenztätigkeit“ eingewilligt, so trägt er allein die Darlegungs- und Beweislast. Ferner muss er beweisen können, dass sein Arbeitgeber diese Kunden nie erreicht hätte.

Ist gemäß § 74 HGB ein Wettbewerbsverbot über die Beschäftigungsdauer (nachvertraglich) hinaus nicht vereinbart, darf ein Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen oder Ähnliches vorbereiten. Pflichtwidrig ist hingegen ein Abwerben von Mitarbeitern, Kunden oder Ähnliches. Dies umfasst solche Handlungen, die zum Nachteil des Arbeitgebers gereichen.

Im Prozess muss der Kläger den Wettbewerbsverstoß darlegen.

Die Forderung nach Schadensersatz richtet sich nach § 61 Abs. 1, S. 1 HGB. Liegt eine Pflichtverletzung vor (Verstoß gegen Wettbewerbsverbot), so bemisst sich der Schadensersatz nach den allgemeinen Schadensersatznormen §§ 249 ff. BGB

Den Schaden schätzen darf gemäß § 287 ZPO alleine das Tatsachengericht.

Bei dem Schadensersatz fordert § 249 BGB die Herstellung des Zustandes, der bestanden hätte, wenn derjenige Umstand, der zum Ersatz verpflichtet, nicht eingetreten wäre. Ist die Wiederherstellung dieses Zustandes nicht möglich, so muss der Schuldner den Gläubiger durch Geldleistung entschädigen, § 251 Abs. 1 BGB.

Die Berechnung erfolgt durch die Differenzhypothese. Hiernach wird die durch den Schaden eingetretene Vermögenslage mit der verglichen, die vorliegen würde, wenn der Umstand nicht eingetreten wäre.

§ 252 BGB umfasst ferner den entgangenen Gewinn, der zu erzielen gewesen wäre.

Der Geschädigte muss in diesem Zusammenhang vortragen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Verlauf erzielt worden wäre. Die Beweiserleichterung des § 252 BGB; § 287 ZPO wirkt sich auch auf die Darlegungslast für den Geschädigten aus. Er hat es mithin einfacher.

(BAG, Entscheidung v. 16.1.2013 – 10 AZR 560/11)