Insolvenzrechtliche Sperrfrist für drei Jahre bei einer Abweisung mangels Masse

Greift die insolvenzrechtliche Dreijahressperrfrist für Anträge auch bei einer Abweisung mangels Masse ein?

Wurde der Schuldner nach Antragsstellung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch einen seiner Gläubiger bis zu der Entscheidung vom Insolvenzgericht ordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten belehrt und stellt er bis zum gesetzten Fristablauf keine Anträge, so ist es für ihn erst nach Ablauf der Sperrfrist (drei Jahre) möglich, erneut Anträge bezüglich einer Insolvenzeröffnung, eines Restschuldbefreiungsverfahrens oder einer Stundung von Verfahrenskosten zu stellen. Dieser Grundsatz gilt regelmäßig auch dann, wenn der gestellte Antrag wegen fehlender Masse abgewiesen wurde.

Vorliegend stellte die Gläubigerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Das Insolvenzgericht unterrichtete den Schuldner schriftlich durch Schreiben, welche Rechte und Pflichten ihm zustehen. Bis zum Ablauf von vier Wochen war es ihm möglich, eigene Anträge bezüglich: (1) Insolvenzeröffnung, (2) Restschuldbefreiung oder (3) bezüglich einer Stundung der Verfahrenskosten zu stellen. Der Schuldner widersprach mit Schreiben dem Insolvenzantrag der Gläubigerin und erklärte seinen ausdrücklichen gegenstehenden Willen. Weitere Anträge (1-3) stellte er nicht.

Das Amtsgericht wies nach Einholung eines Sachverständigengutachtens den Antrag der Gläubigerin ab.

Im selben Monat stellte der Schuldner in einem neuen Verfahren alle oben genannten Anträge. Das AG wies jedoch die Eröffnung ab. Gegen den Beschluss wandte sich der Schuldner mit einer sofortigen Beschwerde.

Die Beschwerde des Schuldners war insoweit zulässig, aber nicht begründet.

Reagiert der Schuldner nach Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch einen Gläubiger nicht binnen der gesetzten Frist mit eigenen Anträgen, wie ihm die ordnungsgemäße Belehrung durch das Insolvenzgericht aufgezeigt hat, so ist eine erneute Stellung von Anträgen, siehe oben Anträge 1-3, nur nach Ablauf einer Dreijahressperrfrist möglich. Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen der Antrag wegen fehlender Masse abgewiesen wurde.

Gerichte sind verpflichtet, auf die Möglichkeit der eigenen Antragstellung hinzuweisen. Dies dient der Verfahrensbeschleunigung und wirkt sich verfahrensfördernd aus. Kommt ein Schuldner nun einem solchen Hinweis nicht nach und unterlässt es, Anträge zu stellen, so würde die Pflicht zur Belehrung und die damit zu erreichende Verfahrensbeschleunigung ins Leere laufen, wenn die für die Stellung von Anträgen gesetzte Frist unbeachtet verstrichen ist und der Schuldner hiernach erneut Anträge stellt, ohne dass sich hieraus verfahrensrechtliche Konsequenzen ergeben.
Nach Fristablauf können keine Anträge mehr gestellt werden. Dies ist erst nach Ablauf der Dreijahressperrfrist möglich.

(LG Düsseldorf, Beschl. v. 27.3.2013 – 25 T 122/13)

Das Insolvenzrecht birgt für Betroffene zahlreiche Probleme und Unsicherheiten. Ob für Gläubiger oder Schuldner, ein wohl bedachtes, unter Umständen schnelles Handeln und eine richtige Einschätzung der Lage mit profunden insolvenzrechtlichen Kenntnissen ist unerlässlich. Dies ist für den juristischen Laien nicht zu bewältigen. Insolvenzrechtliche Vorschriften regeln nicht nur materiell-rechtliche Aspekte, sondern weisen auch prozessuale Besonderheiten auf, wie im vorliegenden Fall die Sperrfrist von drei Jahren. Für Gläubiger und Schuldner ist es daher wichtig, rechtzeitig ohne Zögern einen Anwalt aus dem Gebiet des Insolvenzrechts zu kontaktieren. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Papsch & Collegen ist mit Rechtsanwalt Dr. Papsch bundesweit im Insolvenzrecht tätig und hochspezialisiert. Ob Gläubiger oder Schuldner, ob Firma oder Privatperson, wir beraten Sie zielführend und sind auch nach dem Verfahren oder der Beratung für Sie da. Damit Sie zu Ihrem Recht kommen. Kontaktieren Sie uns.