Möglichkeiten Bonuszahlungen in der Insolvenz einzuklagen

Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber neben einem festen Gehalt Bonuszahlungen?
Können diese durchgesetzt werden, wenn Ihr Arbeitgeber in die Insolvenz geht?

Grundsätzlich entsteht ein Anspruch auf Bonuszahlungen, der als Entgelt für geleistete Arbeit zu sehen ist, zeitanteilig in dem jeweiligen Bezugsjahr. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Fälligkeit erst nach dem Bezugsjahr eintritt. Forderungen, die vor der Insolvenz entstehen, stellen Insolvenzforderungen dar. Bei Ansprüchen nach Insolvenzeröffnung handelt es sich um Masseforderungen.

Vorliegend macht der Kläger Ansprüche auf Bonuszahlungen im Zeitraum von Oktober 2008 bis März 2009 gegen den Insolvenzverwalter geltend. Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin angestellt und bezog neben einem festen Gehalt Bonuszahlungen, die sich nach bestimmten Zielen richteten. Das Insolvenzverfahren wurde vom Insolvenzgericht am 1.4.2009 eröffnet. Der Beklagte wurde als Insolvenzverwalter eingesetzt.

Grundsätzlich ist zwischen Insolvenzforderungen und Masseansprüchen zu unterscheiden. Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, deren Erfüllung nach der Insolvenzeröffnung zu erfolgen haben, stellen Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 I Nr. 2 Alt.2 InsO dar. Sind Arbeitsverhältnisse betroffen, so ist für die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderung und Masseanspruch ausschlaggebend, ob die Ansprüche vor oder nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind.

Dabei kommt es nicht auf den Fälligkeitszeitpunkt an, sondern auf denjenigen Zeitpunkt, an dem die Forderungen begründet werden. Sonderzuwendungen sind insolvenzrechtlich demjenigen Zeitraum zuzuordnen, in dem sie als Gegenleistung für die Arbeitskraft geschuldet sind. Wird mit den Sonderzahlungen Arbeitskraft vergütet, die nach der Insolvenzeröffnung erbracht wurde, handelt es sich folglich um Masseforderungen. Werden jedoch vor der Eröffnung erbrachte Leistungen vergütet, so handelt es sich um Insolvenzforderungen.

Bei anderen Prämien und Sonderzahlungen hängt es ebenfalls von dem Stichtag ab, auf den die Prämien fallen. Mithin ist der Zeitraum maßgeblich, in den der Stichtag fällt.

Ob eine Vergütung durch die Sonderzahlungen vorliegt, oder ob der Arbeitgeber die Zahlung für die Treue des Arbeitnehmers oder als „Bindung“ betrachtet, hängt von der Auslegung ab. Grundsätzlich handelt es sich um eine Vergütung, wenn mit der Zahlung bestimmte Ziele erreicht werden sollen.

Vorliegend richten sich die Ansprüche des Klägers (Oktober 2008 – März 2009) auf einen Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mithin kann der Kläger keine Zahlungen verlangen, es handelt sich um eine Insolvenzforderung.

(BAG, Urt. v. 14.11.2012 – AZR 793/11)