Notwendige Voraussetzungen um eine faktische Organstellung als Geschäftsführer zu begründen

Welche Kompetenzen und Handlungen können eine faktische Stellung als Geschäftsführer begründen?

Eine Position als faktischer Geschäftsführer liegt nicht schon dann vor, wenn der Betroffene einen größeren Einfluss als der ordentlich bestellte Geschäftsführer hat.
Vorliegend wurde ein Angeklagter vor dem Landgericht wegen Untreue verurteilt.
Das Landgericht sah den Angeklagten als faktischen Geschäftsführer einer GmbH, die in die Insolvenz ging.
Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg.

Geschäftsführer haben gegenüber ihren Unternehmen eine Vermögensbetreuungspflicht. Regelmäßig wird ein Geschäftsführer ordentlich bestellt. Für die Annahme einer faktischen Geschäftsführerstellung müssen verschiedene Anforderungen erfüllt sein. Anzuerkennen ist auch derjenige, der ohne förmlich bestellt zu sein, im Einverständnis mit den Gesellschaftern die Geschäftsführung faktisch übernimmt und gegenüber dem ordentlichen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt. Der lediglich erhebliche Einfluss auf den ordentlichen Geschäftsführer reicht hingegen nicht aus. Liegen typische Befugnisse eines Geschäftsführers nicht vor, kann keine faktische Geschäftsführung angenommen werden, da sie Hauptbestandteil der Organstellung sind. Beispiele für solche Befugnisse sind unter anderem Bankvollmachten oder die Übernahme von Pflichten im Außenverhältnis.

In Einzelfällen kann auch eine faktische Geschäftsführung angenommen werden, wenn der faktische Geschäftsführer den ordentlichen anweisen kann und er die Geschäftspolitik wirklich bestimmt. Bei außenstehenden Dritten scheidet dies jedoch aus. Ferner liegt keine faktische Geschäftsführung vor, wenn die übermächtige Vertragspartei die Geschäftspolitik des Geschäftspartners durch Einflussnahme mitbestimmen kann. Anders liegt der Fall, wenn die kleinere Firma lediglich eine Strohmannfirma darstellt.

(BGH, Beschl. v. 13.12.2012 – 5 StR 407/12)