Kein Schadensersatzanspruch für Altgläubiger wegen Insolvenzverschleppung durch den Schuldner

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.10.2012 – 13 U 49/12

Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein in einen Mietvertrag eintretender neuer Vermieter aufgelaufene Mietrückstände als „Neugläubiger“ gegen den Geschäftsführer einer mietenden Gesellschaft fordern kann, wenn die Gesellschaft pflichtwidrig zur Zeit der Vereinbarung der Übernahme des Mietverhältnisses noch keinen Insolvenzantrag gestellt hat.

Das Gericht verneint dies.

In dem dem Urteil zu Grunde liegenden Fall hatte die Klägerin die Beklagten als (ehemalige) Geschäftsführer der Schuldnerin wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch genommen. Im Jahr 2007 hatte die Klägerin das Mietverhältnis der Schuldnerin übernommen. Kurz darauf kündigte die Schuldnerin wegen Insolvenz ihrer Hauptlieferanten das Mietverhältnis mit der Klägerin und zahlte nicht mehr regelmäßig den monatlich vereinbarten Mietzins. Im Jahr 2010 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin macht mit der Klage gegen die Beklagte die rückständigen Mieten geltend.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Klägerin keine anspruchsberechtigte Neugläubigerin. Solche Neugläubiger seien nur solche, die ihre Forderungen gegen die Gesellschaft nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen sei die Differenzierung, ob der Vertragspartner hält oder Neugläubiger ist, danach zu treffen, ob der Gläubiger seine Leistung nach Eintritt der Insolvenzreife noch hätte zurückhalten können (z.B. durch Kündigung oder aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Tilgungsklausel, oder eines Zurück-behaltungsrechts), wenn sich der Geschäftsführer ordnungsgemäß verhalten hätte.

Vielmehr sei die Klägerin so genannte Altgläubigerin. Wegen entsprechender Altschulden könne jedoch nur der Ersatz eines Quotenschadens gefordert werden, welcher in einem Insolvenzverfahren als einheitlicher Gesamtgläubigerschaden allein vom Insolvenzverwalter gegenüber den Geschäftsführern geltend zu machen ist.