Keine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages der Gläubiger auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren

LG Dessau Roßlau Beschluss vom 02.05.2012 Az. 1 T 116/12

Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wurde mit Wirkung vom 01.03.2012 der neue § 22 a InsO eingeführt. Mit der Einführung der Vorschrift wollte der Gesetzgeber einen angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse der Gläubiger, über einen vorläufigen Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren Einfluss zu nehmen, und dem Bestreben, die vom Gesetzgeber gesehene Gefahr großer und schädlicher Verzögerungen des Eröffnungsverfahrens durch das Verfahren zur Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses zu begrenzen, schaffen.

In dem dem Beschluss zugrunde liegenden Fall hatten anwaltlich vertretene Großgläubiger nach Stellung eines Eigenantrages des Schuldners den Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses gestellt. Zuvor hatte das Insolvenzgericht einen Sachverständigen unter anderem mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 22 a Abs. 2 u. 3 InsO beauftragt. Nach entsprechender Überprüfung kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass eine Einsetzung nach § 22 a Abs. 1 InsO nicht in Betracht komme, da die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Auch sei die Vorschrift des § 22 a Abs. 2 InsO nicht einschlägig, diese scheitere an der Verbotsnorm des § 22 a Abs. 3 InsO. Aufgrund der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens hatte das Insolvenzgericht von der Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses abgesehen. Die Gläubiger legten daraufhin Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts ein.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, eine sofortige Beschwerde gegen die vom Insolvenzgericht nach § 22a InsO getroffene Entscheidung zu eröffnen. Die Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen des Insolvenzgerichts beschränke sich nach dem Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 InsO auf die in der InsO ausdrücklich vorgesehenen Fälle und zu Gunsten der in den Vorschriften jeweils bezeichneten Beteiligten.

Die Statthaftigkeit einer Beschwerde ergäbe sich auch nicht aus dem allgemeinen Justizgewähranspruch im Zivilverfahren, sei es, dass man diesen aus Artikel 19 Abs. 4 GG, aus dem Rechtsstaatsprinzip, aus Artikel 103 Abs. 1 GG oder sonstigen Erwägungen herleitet. Der verfassungsrechtliche gesicherte Justizgewähranspruch richte sich nur auf den Erstzugang zu einem Gericht. Die Verfassung gewähre dagegen keinen Anspruch auf einen Instanzenzug. Dementsprechend sei es Aufgabe des Gesetzgebers, zu entscheiden, ob es bei einer gerichtlichen Prüfung (Prüfung des Antrags auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 22 a Abs. 2 InsO) bleiben soll oder, ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen diese angerufen werden können.