Keine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages der Gläubiger auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren

LG Dessau Roßlau Beschluss vom 02.05.2012 Az. 1 T 116/12

Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wurde mit Wirkung vom 01.03.2012 der neue § 22 a InsO eingeführt. Mit der Einführung der Vorschrift wollte der Gesetzgeber einen angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse der Gläubiger, über einen vorläufigen Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren Einfluss zu nehmen, und dem Bestreben, die vom Gesetzgeber gesehene Gefahr großer und schädlicher Verzögerungen des Eröffnungsverfahrens durch das Verfahren zur Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses zu begrenzen, schaffen.